Das freiwillige soziale Jahr ist keine Berufsausbildung, so dass in diesem Zeitraum kein Ausbildungsfreibetrag und damit auch kein Kindergeldanspruch besteht.
(BFH, Urteil v. 24.6.2004 – III R 3/03)
Das freiwillige soziale Jahr ist keine Berufsausbildung, so dass in diesem Zeitraum kein Ausbildungsfreibetrag und damit auch kein Kindergeldanspruch besteht.
(BFH, Urteil v. 24.6.2004 – III R 3/03)
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