Die Wohnungseigentümer treten dem Verwalter als Gesamtgläubiger und –schuldner gegenüber. Demzufolge hat nach allgemeinen Grundsätzen jedes Gemeinschaftsmitglied dem Verwalter für dessen Gesamtvergütung zu haften.
(BGH, Beschluss v. 30.9.2004 – V ZB 26/04)
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