Kategorien-Archiv Steuerrecht

VonHagen Döhl

BFH bejaht vollen Vorsteuerabzug für betrieblich veranlasste Bewirtungskosten

Betrieblich veranlasste Bewirtungskosten können weiter in vollem Umfang bei der Steuer berücksichtigt werden. Das entschied der Bundesfinanzhof in München in einem am 30.03.2005 veröffentlichten Urteil. Die anders lautende Regelung in § 15 Abs. 1a Nr. 1 UStG (1999) in Verbindung mit § 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG, wonach der Vorsteuerabzug für betrieblich veranlasste Bewirtungskosten ab dem Streitjahr 1999 nur zu 80 Prozent zulässig war, ist laut Gericht mit EU-Recht nicht vereinbar und findet daher keine Anwendung (Urteil vom 10.02.2005, Az.: V R 76/03).

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Steuererstattungsansprüche von zusammen veranlagten Ehegatten sind nicht generell hälftig aufzuteilen

Entgegen der ständigen Rechtsprechung des BFH kann nicht generell unterstellt werden, dass bei zusammen veranlagten Eheleuten der die Steuern zahlende Ehegatte zugleich auch auf die Steuerschuld seines Ehepartners zahlt. Ein gemeinsamer Tilgungswille ist jedenfalls dann ausgeschlossen, wenn die Zahlung auf die Steuerschuld des anderen Ehegatten wirtschaftlich unvernünftig ist. In diesem Fall leistet der Ehegatte im Zweifel nur auf seine eigene Steuerschuld mit der Folge, dass auch die Steuererstattungsansprüche ihm alleine zustehen.
(Niedersächsisches FG 26.10.2004, 13 K 313/02 )

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Steuererstattungsansprüche von zusammen veranlagten Ehegatten sind nicht generell hälftig aufzuteilen

Entgegen der ständigen Rechtsprechung des BFH kann nicht generell unterstellt werden, dass bei zusammen veranlagten Eheleuten der die Steuern zahlende Ehegatte zugleich auch auf die Steuerschuld seines Ehepartners zahlt. Ein gemeinsamer Tilgungswille ist jedenfalls dann ausgeschlossen, wenn die Zahlung auf die Steuerschuld des anderen Ehegatten wirtschaftlich unvernünftig ist. In diesem Fall leistet der Ehegatte im Zweifel nur auf seine eigene Steuerschuld mit der Folge, dass auch die Steuererstattungsansprüche ihm alleine zustehen.
(Niedersächsisches FG 26.10.2004, 13 K 313/02 )

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Bestätigung ausländischer USt-IdNrn.

Das Bundesamt für Finanzen bietet die Möglichkeit, ausländische USt-IdNrn. auf ihre Gültigkeit zu überprüfen, inkl. Prüfung des Namens, der Rechtsform und der Adresse.

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Seltene Vermietung einer Ferienwohnung macht Prüfung der Einkünfteerzielungsabsicht erforderlich

Der Bundesfinanzhof hat unter Abänderung seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden, dass bei einer ausschließlich an wechselnde Feriengäste vermieteten und in der übrigen Zeit hierfür bereitgehaltenen Ferienwohnung die Einkünfteerzielungsabsicht des Steuerpflichtigen ausnahmsweise anhand einer Prognose zu überprüfen ist. Dies gelte dann, wenn das Vermieten die ortsübliche Vermietungszeit von Ferienwohnungen erheblich unterschreite, wovon bei einem Unterschreiten von mindestens 25 Prozent auszugehen sei (Urteil vom 26.10.2004, Az.: IX R 57/02).

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Entschädigung für verfallene Urlaubsansprüche im Jahr des Zuflusses einkommensteuerpflichtig

Erhält ein Arbeitnehmer auf Grund einer tarifvertraglichen Regelung eine Entschädigung für verfallene Urlaubsansprüche, ist diese im Jahr der Zahlung voll zu versteuern. Denn es handele sich um normalen Arbeitslohn, führte das Finanzgericht Münster aus (Urteil vom 06.10.2004, Az.: 1 K 6311/01 E, rechtskräftig).

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Steuerberaterverband hält Einkommensteuerbescheide für anfechtbar

Weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass im Vermittlungsverfahren zum Haushaltsbegleitgesetz 2004 eine Vielzahl verfassungswidriger Änderungen durch die so genannte «Koch-Steinbrück-Liste» in das Einkommensteuergesetz 2004 aufgenommen wurden, rät der Deutsche Steuerberaterverband (DStV) vorsorglich zur Einlegung eines Einspruchs.

Anfechtbare Regelungen

In seiner Stellungnahme vom 26.01.2005 weist der Steuerberaterverband darauf hin, dass manche der durch das Haushaltsbegleitgesetz vorgenommenen Änderungen mangels Beratung durch den Bundestag möglicherweise verfassungswidrig sind. Die umstrittenen Regelungen betreffen laut DStV den Arbeitnehmerpauschbetrag und den Sparerfreibetrag, die Kürzung des Betriebsausgabenabzugs für Geschenke und Bewirtungskosten sowie die Reduzierung der Steuerfreiheit von Arbeitnehmer-Abfindungen, Übergangsgeldern und Sachprämien.

Einspruch und Klage

Der DStV rät deshalb, gegen noch nicht bestandskräftige Einkommensteuerbescheide des Jahres 2004 Einspruch einzulegen, wenn der Bescheid auf den im Haushaltsbegleitgesetz enthaltenen Änderungen durch die Koch-Steinbrück-Liste beruht. Da die Finanzverwaltung auf Grund eines Erlasses des Bundesministeriums der Finanzen alle Einsprüche, die sich auf das verfassungswidrige Zustandekommen des Haushaltsbegleitgesetzes stützen, zurückweisen wird, müssen sich Einspruchsführer darauf einrichten, ihr Anliegen auf dem Klageweg weiter zu verfolgen, so der DStV.

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BFH hält generelle Hinzurechnung gezahlten Kindergeldes zur Einkommensteuer bei Geltendmachung von Kinderfreibeträgen für verfassungswidrig

Wer in seiner Steuererklärung einen Kinderfreibetrag geltend macht, muss sich nach den Steuergesetzen das gezahlte Kindergeld seiner Einkommensteuer hinzurechnen lassen. Dies hält der Bundesfinanzhof insofern für verfassungswidrig, als es bei barunterhaltspflichtigen Eltern, deren Kind im Haushalt des anderen Elternteils wohnt, dazu führen kann, dass das hälftige Kindergeld die Einkommensteuer erhöht, ohne dass es dem Barunterhaltspflichtigen auf seine Unterhaltspflicht angerechnet wird. Denn nach einer familienrechtlichen Vorschrift unterbleibt eine Anrechnung dann, wenn der Unterhaltspflichtige nicht in der Lage ist, an sein Kind Unterhalt in Höhe von 135 Prozent des Regelbetrages nach der Regelbetrag-Verordnung zu leisten (Beschluss vom 30.11.2004, Az.: VIII R 51/03).

Rechtlicher Hintergrund

Hiervon, so der BFH, seien etwa 70 Prozent der Barunterhaltspflichtigen betroffen. Zur Klärung der Vereinbarkeit der steuerlichen Regelung mit dem Grundgesetz rief er das Bundesverfassungsgericht an. Seit Einführung des Familienleistungsausgleichs durch das Jahressteuergesetz 1996 können Kindergeld und Kinderfreibetrag nicht mehr nebeneinander, sondern nur noch alternativ in Anspruch genommen werden. Werden Kinderfreibeträge abgezogen, weil ihre Entlastungswirkung höher ist als das gezahlte Kindergeld, so wird das gezahlte Kindergeld (ab 2004: der Anspruch auf Kindergeld) der tariflichen Einkommensteuer hinzugerechnet (§ 31 Satz 5, § 36 Abs. 2 Satz 1 EStG 2001). Dadurch soll eine doppelte Begünstigung vermieden werden. Bei Eltern, die nicht zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, wird das Kindergeld in voller Höhe an den Elternteil ausgezahlt, der mit dem Kind zusammenlebt und es betreut (§ 64 EStG). Die kindbedingten steuerlichen Entlastungen stehen aber nach dem so genannten Halbteilungsgrundsatz beiden Elternteilen zu. Insofern hat der andere Elternteil, der seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind durch laufende monatliche Unterhaltszahlungen erfüllt, nach § 1612b Abs. 1 BGB einen Anspruch auf Anrechnung des hälftigen Kindergeldes auf seine Unterhaltsverpflichtung. Diese Anrechnung unterbleibt jedoch nach § 1612b Abs. 5 BGB in der Fassung des Gesetzes vom 02.11.2000, soweit der Unterhaltspflichtige außerstande ist, Unterhalt in Höhe von 135 Prozent des Regelbetrages nach der Regelbetrag-Verordnung zu leisten. Mit dieser Regelung wollte der Gesetzgeber alleinerziehende Eltern unterhaltsrechtlich entlasten.

BFH hält Regelung für verfassungswidrig

Nach Auffassung des BFH führt die Regelung des § 1612b Abs. 5 BGB in vielen Fällen zu einer verfassungswidrigen Besteuerung zum Barunterhalt verpflichteter Elternteile. Die Regelungen des EStG über den Familienlastenausgleich könnten dazu führen, dass die tarifliche Einkommensteuer von Steuerpflichtigen, deren Einkommen um die Kinderfreibeträge gemindert worden sei, selbst dann um die Hälfte des gezahlten Kindergeldes zu erhöhen sei, wenn ihnen das Kindergeld wirtschaftlich nicht in dieser Höhe zugute gekommen sei. Dies, so das Gericht, sei immer dann der Fall, wenn die Anrechnung des Kindergelds auf die Unterhaltsverpflichtung der Steuerpflichtigen nach § 1612b Abs. 5 BGB ganz oder teilweise unterblieben sei. Da 70 Prozent der Barunterhaltspflichtigen von der Regelung des § 1612b Abs. 5 BGB betroffen seien, werde damit der Mehrheit die Entlastungswirkung der Kinderfreibeträge zumindest teilweise wieder genommen. Dieses Ergebnis ist nach Ansicht der Münchener Richter unvereinbar mit dem verfassungsrechtlichen Grundsatz, dass der Staat das Einkommen insoweit steuerfrei belassen müsse, als es für den existenznotwendigen Bedarf des Steuerpflichtigen und seiner Familie benötigt werde

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BFH: Hauptberuflicher Betreuer unterliegt der Gewerbesteuer

Wer berufsmäßig die Betreuung für Geschäftsunfähige und Gebrechliche übernimmt, unterliegt mit seinen daraus erzielten Einkünften der Gewerbesteuer. Dies hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 04.11.2004 (Az.: IV R 26/03) entschieden. Der Betreuer wird danach im Unterschied etwa zum Testamentsvollstrecker oder Insolvenzverwalter als Gewerbetreibender behandelt.

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BMF- Schreiben zur Unterstützung der Flutopfer

Das Bundesministerium der Finanzen hat ein BMF- Schreiben mit steuerlichen Maßnahmen zur Unterstützung der Opfer in Südostasien veröffentlicht. Befristet vom 25.12.2004 bis zum 30.06.2005 gelten neue Formen der steuerlichen Anerkennung von Spenden, wodurch die Spendenpraxis erheblich entbürokratisiert und erleichtert werden soll.

Die Pressemitteilung des Bundesfinanzministeriums mit den wichtigsten steuerlichen Maßnahmen im Überblick finden Sie hier:
http://www.bundesfinanzministerium.de/BMF-.336.29290/Pressemitteilung/index.htm

BFF- Schreiben vom 14.01.2005:
http://www.bundesfinanzministerium.de/Anlage29259/BMF-Schreiben-vom-14.-Januar-2005-IV-C-4-S-2223-48/05.pdf