Wer berufsmäßig die Betreuung für Geschäftsunfähige und Gebrechliche übernimmt, unterliegt mit seinen daraus erzielten Einkünften der Gewerbesteuer. Dies hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 04.11.2004 (Az.: IV R 26/03) entschieden. Der Betreuer wird danach im Unterschied etwa zum Testamentsvollstrecker oder Insolvenzverwalter als Gewerbetreibender behandelt.
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