BFH: Hauptberuflicher Betreuer unterliegt der Gewerbesteuer

VonHagen Döhl

BFH: Hauptberuflicher Betreuer unterliegt der Gewerbesteuer

Wer berufsmäßig die Betreuung für Geschäftsunfähige und Gebrechliche übernimmt, unterliegt mit seinen daraus erzielten Einkünften der Gewerbesteuer. Dies hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 04.11.2004 (Az.: IV R 26/03) entschieden. Der Betreuer wird danach im Unterschied etwa zum Testamentsvollstrecker oder Insolvenzverwalter als Gewerbetreibender behandelt.

Über den Autor

Hagen Döhl administrator

Schreibe eine Antwort