Entgegen der ständigen Rechtsprechung des BFH kann nicht generell unterstellt werden, dass bei zusammen veranlagten Eheleuten der die Steuern zahlende Ehegatte zugleich auch auf die Steuerschuld seines Ehepartners zahlt. Ein gemeinsamer Tilgungswille ist jedenfalls dann ausgeschlossen, wenn die Zahlung auf die Steuerschuld des anderen Ehegatten wirtschaftlich unvernünftig ist. In diesem Fall leistet der Ehegatte im Zweifel nur auf seine eigene Steuerschuld mit der Folge, dass auch die Steuererstattungsansprüche ihm alleine zustehen.
(Niedersächsisches FG 26.10.2004, 13 K 313/02 )
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