Betrieblich veranlasste Bewirtungskosten können weiter in vollem Umfang bei der Steuer berücksichtigt werden. Das entschied der Bundesfinanzhof in München in einem am 30.03.2005 veröffentlichten Urteil. Die anders lautende Regelung in § 15 Abs. 1a Nr. 1 UStG (1999) in Verbindung mit § 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG, wonach der Vorsteuerabzug für betrieblich veranlasste Bewirtungskosten ab dem Streitjahr 1999 nur zu 80 Prozent zulässig war, ist laut Gericht mit EU-Recht nicht vereinbar und findet daher keine Anwendung (Urteil vom 10.02.2005, Az.: V R 76/03).
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