BFH bejaht vollen Vorsteuerabzug für betrieblich veranlasste Bewirtungskosten

VonHagen Döhl

BFH bejaht vollen Vorsteuerabzug für betrieblich veranlasste Bewirtungskosten

Betrieblich veranlasste Bewirtungskosten können weiter in vollem Umfang bei der Steuer berücksichtigt werden. Das entschied der Bundesfinanzhof in München in einem am 30.03.2005 veröffentlichten Urteil. Die anders lautende Regelung in § 15 Abs. 1a Nr. 1 UStG (1999) in Verbindung mit § 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG, wonach der Vorsteuerabzug für betrieblich veranlasste Bewirtungskosten ab dem Streitjahr 1999 nur zu 80 Prozent zulässig war, ist laut Gericht mit EU-Recht nicht vereinbar und findet daher keine Anwendung (Urteil vom 10.02.2005, Az.: V R 76/03).

Über den Autor

Hagen Döhl administrator

Schreibe eine Antwort