Weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass im Vermittlungsverfahren zum Haushaltsbegleitgesetz 2004 eine Vielzahl verfassungswidriger Änderungen durch die so genannte «Koch-Steinbrück-Liste» in das Einkommensteuergesetz 2004 aufgenommen wurden, rät der Deutsche Steuerberaterverband (DStV) vorsorglich zur Einlegung eines Einspruchs.
Anfechtbare Regelungen
In seiner Stellungnahme vom 26.01.2005 weist der Steuerberaterverband darauf hin, dass manche der durch das Haushaltsbegleitgesetz vorgenommenen Änderungen mangels Beratung durch den Bundestag möglicherweise verfassungswidrig sind. Die umstrittenen Regelungen betreffen laut DStV den Arbeitnehmerpauschbetrag und den Sparerfreibetrag, die Kürzung des Betriebsausgabenabzugs für Geschenke und Bewirtungskosten sowie die Reduzierung der Steuerfreiheit von Arbeitnehmer-Abfindungen, Übergangsgeldern und Sachprämien.
Einspruch und Klage
Der DStV rät deshalb, gegen noch nicht bestandskräftige Einkommensteuerbescheide des Jahres 2004 Einspruch einzulegen, wenn der Bescheid auf den im Haushaltsbegleitgesetz enthaltenen Änderungen durch die Koch-Steinbrück-Liste beruht. Da die Finanzverwaltung auf Grund eines Erlasses des Bundesministeriums der Finanzen alle Einsprüche, die sich auf das verfassungswidrige Zustandekommen des Haushaltsbegleitgesetzes stützen, zurückweisen wird, müssen sich Einspruchsführer darauf einrichten, ihr Anliegen auf dem Klageweg weiter zu verfolgen, so der DStV.
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