Grundsätzlich richtet sich die Höhe des Unterhaltsanspruchs aus § 1615 l Abs. 2 BGB nach der Lebensstellung der nicht verheirateten Mutter. Bei besonders hoher Lebensstellung kann der Unterhaltsbedarf allerdings die finanzielle Leistungsfähigkeit des Vaters übersteigen. Der XII. Zivilsenat urteilte nun, dass dem Vater nicht nur der ihm ohnehin zustehende Selbstbehalt zugute kommt. Er kann sich gegenüber der Mutter auch auf den Halbteilungsgrundsatz berufen.
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