Schadenersatz gegen einen Architekten wegen einer unzureichender Abdichtung gegen drückendes Wasser.

VonHagen Döhl

Schadenersatz gegen einen Architekten wegen einer unzureichender Abdichtung gegen drückendes Wasser.

1. Auch wenn ein Architekt nur mit einer Genehmigungsplanung beauftragt ist, muss er sich planerisch um eine mangelfreie, druckwasserhaltende Bauwerksabdichtung kümmern.

2. Der Architekt schuldet eine mangelfreie, funktionstaugliche Planung, wozu auch die Berücksichtigung der Bodenverhältnisse gehört und die deshalb den nach der Sachlage notwendigen Schutz gegen drückendes Wasser vorsehen muss. Hierbei sind die Grundwasserstände zu berücksichtigen, die in langjähriger Beobachtung nur gelegentlich erreicht worden sind. Die Planung der Abdichtung muss bei einwandfreier Ausführung zu einer fachlich richtigen, vollständigen und dauerhaften Abdichtung führen. Dies gilt auch, wenn der Architekt nur mit der Genehmigungsplanung beauftragt ist. Auch im Rahmen eines solchermaßen eingeschränkten Auftrages muss er sich planerisch um eine mangelfreie, druckwasserhaltende Bauwerksabdichtung kümmern. Die Genehmigungsplanung setzt Grundlagenermittlung, Vor- und Entwurfsplanung unabdingbar voraus. Spätestens in der Entwurfsplanung sind die Grundwasserverhältnisse planerisch zu berücksichtigen.
(OLG Düsseldorf – 30.11.2004 I-23 U 73/04)

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