Erhält ein Arbeitnehmer auf Grund einer tarifvertraglichen Regelung eine Entschädigung für verfallene Urlaubsansprüche, ist diese im Jahr der Zahlung voll zu versteuern. Denn es handele sich um normalen Arbeitslohn, führte das Finanzgericht Münster aus (Urteil vom 06.10.2004, Az.: 1 K 6311/01 E, rechtskräftig).
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