Neue Eigentumswohnungen gelten bereits mit Bezugsfertigkeit als hergestellt

VonHagen Döhl

Neue Eigentumswohnungen gelten bereits mit Bezugsfertigkeit als hergestellt

Für eine neu hergestellte Wohnung kann bereits vor Abgabe der Teilungserklärung und Grundbucheintragung ein Anspruch auf die erhöhte Gebäudeabschreibung nach § 7 Abs.5, Abs.5a EStG bestehen. Voraussetzung hierfür ist die Bezugsfertigkeit der Wohnung. Entscheidend ist, dass die Begründung des Wohneigentums zu diesem Zeitpunkt bereits aktiv verfolgt und auf absehbare Zeit zum Erfolg gebracht wird.
(FG Düsseldorf 1.7.2004, 16 K 7407/00 E)

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