Aufwendungen für eine Solaranlage können als Werbungskosten abziehbar sein

VonHagen Döhl

Aufwendungen für eine Solaranlage können als Werbungskosten abziehbar sein

Aufwendungen für den Einbau einer Solaranlage zur Brauchwassererwärmung in eine bereits vorhandene Gaswärmeversorgung eines Wohnhauses stellen Erhaltungsaufwand dar. Die Aufwendungen sind daher als Werbungskosten abziehbar.

Der Sachverhalt:
Der Kläger nutzt sein Haus zum Teil zu eigenen Wohnzecken. Den anderen Teil vermietet er an Feriengäste. 1997 ließ der Kläger zusätzlich zur bereits vorhandenen, voll funktionsfähigen Gaswärmeversorgung eine Solaranlage zur Brauchwassererwärmung für rund 18.000 DM installieren.
Der Kläger machte die anteilig auf die Ferienwohnungen entfallenden Kosten der Solaranlage als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt ging hingegen von einer Erweiterung des Gebäudes in Gestalt einer Substanzvermehrung aus und ließ nur die anteilige Absetzung für Abnutzung (AfA) gemäß § 7 Abs.4 EStG zum Abzug zu. Die hiergegen gerichtete Klage hatte vor dem FG keinen Erfolg. Auf die Revision des Klägers hob der BFH das Urteil des FG auf und gab der Klage statt.
(BFH 14.7.2004, IX R 52/02 )

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