Nachschusspflicht der Kommanditisten bedarf einer eindeutigen Regelung im Gesellschaftsvertrag

VonHagen Döhl

Nachschusspflicht der Kommanditisten bedarf einer eindeutigen Regelung im Gesellschaftsvertrag

Nach § 707 BGB sind Gesellschafter nicht zur Erhöhung der ursprünglich vereinbarten Einlage verpflichtet. Soll hiervon abweichend eine Nachschusspflicht der Kommanditisten begründet werden, so bedarf dies einer eindeutigen Regelung im Gesellschaftsvertrag. Hierfür reicht es nicht aus, dass der Gesellschaftsvertrag Mehrheitsbeschlüsse „über Erhöhungen des Kommanditkapitals einschließlich der Aufnahme neuer Gesellschafter mit neuer Einlage” zulässt.

Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist Kommanditistin der beklagten KG. Die Gesellschafter der Beklagten fassten mit einer Mehrheit von über 90 Prozent der Stimmen – gegen die Stimme der Klägerin – den Beschluss, dass alle Gesellschafter ihre Steuererstattungen hinsichtlich abgeführter Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag als Ertragszuschuss an die Beklagte abführen. Diese Sanierungsmaßnahme sollte zu einer Stärkung des Eigenkapitals und zusätzlicher Liquidität führen.
Der Beschluss wurde zu Lasten sämtlicher Gesellschafter, auch derjenigen, die widersprochen hatten, umgesetzt. Die Klägerin hielt ihn für unwirksam. Sie begehrte daher die Rückgängigmachung der von der Beklagten vorgenommenen Sollbuchungen auf ihrem Kontokorrentkonto. Das LG wies ihre hierauf gerichtete Klage ab. Auf die Berufung der Klägerin hob das OLG diese Entscheidung auf und gab der Klage statt.
(OLG München 16.6.2004, 7 U 5669/03)

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