Berufsunfähigkeitsversicherungen tragen die Beweislast dafür, dass ein Versicherungsnehmer die Fragen zu etwaigen Vorerkrankungen arglistig falsch beantwortet hat. Das gilt zumindest dann, wenn ein Versicherungsagent den Fragebogen ausgefüllt hat und der Versicherungsnehmer substantiiert vorträgt, von dem Agenten nicht ausführlich befragt worden zu sein.
Der Sachverhalt:
Der Kläger ist Schreiner. Er hatte bei der Beklagten eine Berufsunfähigkeitszusatz-Versicherung abgeschlossen. Der Kläger leidet unstreitig seit Jahren an Rückenschmerzen. Als er im Winter auf der Straße ausrutschte, zog er sich eine Verletzung an einem Wirbel zu. Diese Verletzung führte schließlich zur Berufsunfähigkeit des Klägers.
Die Beklagte weigerte sich, dem Kläger eine Rente wegen Berufsunfähigkeit zu zahlen. Sie berief sich darauf, dass er seine Vorerkrankungen am Rücken verschwiegen habe. Der Kläger habe die entsprechenden Fragen in dem Antragsformular falsch beantwortet. Daher sei sie berechtigt, den Versicherungsvertrag anzufechten.
Der Kläger trug demgegenüber vor, dass ein Versicherungsagent das Antragsformular ausgefüllt habe. Dieser habe ihn nur nach seinem Gewicht, seiner Körpergröße und dem behandelnden Arzt gefragt. Weitere Frage seien ihm weder schriftlich noch mündlich gestellt worden. Er habe den Antrag lediglich unterzeichnet. Erst später habe der Agent das Antragsformular ohne sein Beisein ausgefüllt. Seine auf Zahlung von Versicherungsleistungen gerichtete Klage hatte vor dem BGH Erfolg.
(BGH 14.7.2004, IV ZR 161/03)
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