Verzugszinsen aus Bruttolohn

VonHagen Döhl

Verzugszinsen aus Bruttolohn

Der große Senat des BAG (GS 1/00) hatten auf die Vorlage des 9. Senats zu befinden; ob dem Arbeitnehmer als Gläubiger einer Entgeltforderung gegen den Arbeitgeber die gesetzlichen Verzugszinsen aus dem Bruttobetrag oder aus dem Nettobetrag zustehen (vgl. zu der Problematik Griebeling, NZA 2000, 1249 und Schaller/Eppelein, NZA 2001, 193). Der Große Senat hat befunden: Der Arbeitnehmer kann die Verzugszinsen nach § 288 I 1 BGB aus der in Geld geschuldeten Bruttovergütung verlangen. Dafür, so die Erfurter Bundesrichter war maßgebend: § 288 I 1 BGB mache schon nach seinem Wortlaut die Zinspflicht der gesamten Forderung allein von dem vorliegen einer Geldschuld und vom Verzug des Schuldners abhängig. Zwar habe der Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung die Lohnsteuer vom Arbeitslohn einzubehalten und den vom Arbeitnehmer zu tragenden Teil des Gesamtsozialversicherungsbetrag abzuziehen. Die Geldschuld des Arbeitgebers umfasst aber bei Vereinbarung einer Bruttovergütung auch diese an das Finanzamt bzw. die Einzugsstelle abzuführenden Lohnbestandteile. Der Arbeitgeber gerate deshalb mit dem Gesamtvertrag und nicht lediglich mit dem Teil des Lohns, der an den Arbeitnehmer abzuzahlen ist, in Verzug. Eine verspätete Abführung könne den Verzug ebensowenig wie eine verspätete Zahlung an den Arbeitnehmer rückwirkend beenden. § 288 BGB sehe einen pauschalierten Schadenersatz vor. Ob im konkreten Fall tatsächlich ein Schaden entstehe, sei unerheblich. Die Pauschalierung betreffe die gesamte Forderung. Das gelte um so mehr, weil dem Gesetz auch eine kompensatorische und präventive Funktion zukomme. Der Schuldner solle nämlich durch die Vorenthaltung der Zahlung keinen Anreiz zur Gewinnung eines Zinsvorteils erhalten. Für eine den Wortlaut einschränkende Auslegung des Gesetzes sei demnach kein Raum.
(Quelle: Pressemitteilung des BAG vom 7.3.2001)

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