BFH: Eigenheimzulage bei Erwerb einer Wohnung aus der Konkursmasse des Ehegatten

VonHagen Döhl

BFH: Eigenheimzulage bei Erwerb einer Wohnung aus der Konkursmasse des Ehegatten

Wer eine Wohnung von seinem Ehegatten kauft, hat nach § 2 Abs. 1 Satz 3 des Eigenheimzulagengesetzes (EigZulG) keinen Anspruch auf Eigenheimzulage. Kein Erwerb vom Ehegatten im Sinne dieser Vorschrift liegt nach Auffassung des Bundesfinanzhofs dann vor, wenn ein Ehegatte die Wohnung vom Konkursverwalter aus der Konkursmasse des anderen Ehegatten erwirbt (Urteil vom 19.02.2004; Az.: III R 54/01).
Im Streitfall war die gemeinsame Familienwohnung Eigentum des Ehemannes. Nachdem über sein Vermögen das Konkursverfahren eröffnet worden war, kaufte die Ehefrau die Wohnung vom Konkursverwalter. Finanzamt und Finanzgericht lehnten die beantragte Eigenheimzulage ab, weil es sich um die nicht begünstigte Anschaffung einer Wohnung vom Ehemann handele.

Erwerb von Dritten

Der BFH dagegen sprach der Ehefrau eine Eigenheimzulage zu. Formal sei das zivilrechtliche Eigentum an dem übertragenen Grundstück zwar unmittelbar vom Ehemann auf die Ehefrau übergegangen. Dieser formale Gesichtspunkt sei aber für die Gewährung der Eigenheimzulage unerheblich. Entscheidend sei, dass mit der Eröffnung des Konkursverfahrens nicht mehr der Ehemann, sondern nur noch der Konkursverwalter über das konkursbefangene Grundstück habe verfügen dürfen. Zum Verkauf sei allein der Konkursverwalter berechtigt gewesen, so dass der Erwerb des Grundstücks praktisch dem Erwerb von einem Dritten gleichgekommen sei.

Neue Vermögensbildung durch Wohneigentum

Nach Auffassung der Richter entspreche auch der Zweck der Eigenheimzulage. Infolge des Konkurses sei die Familienwohnung der Familie wirtschaftlich als Objekt der Vermögensbildung entzogen worden, weil mit der Verwertung der Wohnung und der Auskehrung des Erlöses an die Gläubiger zu rechnen gewesen sei. Die Anschaffung durch die Ehefrau aus der Konkursmasse führe wie bei einem Erwerb durch einen Dritten zu einer neuen – mit dem EigZulG beabsichtigten – Vermögensbildung in Form von Wohneigentum für die Familie.

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