Versicherungen müssen ihre Kunden in den Vertragsunterlagen so deutlich auf ihr Widerrufsrecht hinweisen, dass der Hinweis dem Verbraucher auch dann auffällt, wenn er nicht danach sucht. Diese Voraussetzung erfüllt eine Belehrung nicht, wenn sie zwar fett gedruckt ist, aber in den übersandten Versicherungsunterlagen „untergeht“. Eine solche Widerrufsbelehrung ist unwirksam.
(BGH 28.1.2004, IV ZR 58/03)
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