Ein Fahrverbot kann seinen Sinn verlieren, wenn zwischen dem Verkehrsverstoß und dem Wirksamwerden der Maßnahme ein erheblicher Zeitraum liegt und in der Zwischenzeit kein weiteres Fehlverhalten im Straßenverkehr festgestellt werden konnte. Dies hat das Oberlandesgericht Karlsruhe entschieden. Der spezialpräventive Zweck des Fahrverbotes sei dann bereits erreicht worden.
(OLG Karlsruhe Beschluss vom 19.04.2004; Az.: 1 Ss 53/04)
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