Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat mit Schreiben vom 30.6.2004 (- IV C 5 – S 2352 – 49/04 – ) zu den Auswirkungen der Änderung von § 9 Abs.1 S.3 Nr.5 EStG auf die Anerkennung einer doppelten Haushaltsführung bei Arbeitnehmern ohne eigenen Hausstand außerhalb des Beschäftigungsortes Stellung genommen. Eine doppelte Haushaltsführung soll in diesen Fällen künftig nicht mehr anerkannt werden.
Mit dem Steueränderungsgesetz 2003 wurde in § 9 Abs.1 S.3 Nr.5 EStG das Wort „nur“ eingefügt. Damit heißt es jetzt: „Eine doppelte Haushaltsführung liegt nur vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes, in dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und auch am Beschäftigungsort wohnt.“ Das BMF schließt daraus, dass Arbeitnehmer ohne eigenen Hausstand außerhalb des Beschäftigungsortes die Voraussetzungen für eine doppelte Haushaltsführung nicht erfüllen.
Das BMF hat daher in Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder beschlossen, die anders lautende Regelung in R 43 Abs.5 LStR nicht mehr fortzuführen. R 43 Abs.5 LStR ist ab dem 1.1.2004 nicht mehr anzuwenden. Für Veranlagungszeiträume bis einschließlich 2003 gilt die Regelung weiter, allerdings in Verbindung mit der bisherigen Zweijahresfrist bei doppelter Haushaltsführung.
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