Versteuerung von Duldungsentgelten

VonHagen Döhl

Versteuerung von Duldungsentgelten

Erhält ein Eigentümer für die Inanspruchnahme seines Grundstückes im Zuge der Errichtung einer baulichen Anlage auf dem Nachbargrundstück ein Entgelt, so muss er dieses nach § 21 Abs. 1 EStG versteuern. Der BFH hat die Einstufung solcher Duldungsentgelte sowohl als Schadenersatz als auch als Einkünfte aus Leistungen im Sinne des § 22 Nr. 3 EStG abgelehnt.
(BFH, Urteil v. 2.3.2004 – IX R 43/03)

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