Erhält ein Eigentümer für die Inanspruchnahme seines Grundstückes im Zuge der Errichtung einer baulichen Anlage auf dem Nachbargrundstück ein Entgelt, so muss er dieses nach § 21 Abs. 1 EStG versteuern. Der BFH hat die Einstufung solcher Duldungsentgelte sowohl als Schadenersatz als auch als Einkünfte aus Leistungen im Sinne des § 22 Nr. 3 EStG abgelehnt.
(BFH, Urteil v. 2.3.2004 – IX R 43/03)
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