Auch der technische Geschäftsführer einer GmbH ist für die Geschäftsbereiche des Personalwesens und der Soziaversicherung mitverantwortlich. Selbst wenn die Zuständigkeiten innerhalb der GmbH konkret aufgeteilt sind, verbleiben jedem Geschäftsführer Überwachungspflichten. Ein technischer Geschäftsführer kann daher auch für die Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen haften.
(OLG Frankfurt a.M. 23.1.2004, 24 U 135/03)
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