Unterhaltsleistungen, die ein unbeschränkt Steuerpflichtiger von seinem nicht unbeschränkt steuerpflichtigen geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten erhält, sind nicht steuerbar. Dies gilt selbst dann, wenn der Unterhaltsleistende im Ausland lebt. Die Spezialvorschriften der §§ 22 Nr.1a EStG, 10 Abs.1 Nr.1 EStG verdrängen die allgemeine Vorschrift des § 22 Nr.1 S.2 EStG.
Der Sachverhalt:
Der Ehemann der Klägerin gab nach der Trennung der Eheleute seinen Wohnsitz in Deutschland auf und zog nach Monaco gezogen. Er lebte dort im Haus der Parteien. Von Monaco aus leistete er regelmäßige Unterhaltszahlungen an die Klägerin.
Das Finanzamt besteuerte diese in voller Höhe als wiederkehrende Bezüge. Es vertrat die Auffassung, dass Unterhaltsleistungen nur dann gem. § 22 Nr.1 S.2 EStG steuerfrei seien, wenn der Zahlende unbeschränkt steuerpflichtig sei, das heißt, wenn er seinen Wohnsitz in Deutschland habe. Die gegen den entsprechenden Bescheid gerichtete Klage hatte vor dem FG keinen Erfolg. Auf die Revision der Klägerin hob der BFH das Urteil auf und wies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das FG zurück.
(BFH 31.3.2004, X R 18/03 )
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