BGH erklärt AGB-Klausel zur Beweislastüberbürdung bei Telekommunikationsleistungen für unwirksam

VonHagen Döhl

BGH erklärt AGB-Klausel zur Beweislastüberbürdung bei Telekommunikationsleistungen für unwirksam

Der BGH hat entschieden, dass eine AGB-Klausel eines Anbieters von Telekommunikationsleistungen, durch die dem Kunden nach Ablauf einer achtwöchigen Frist ab Rechnungsdatum die Beweislast für Einwendungen gegen die Höhe der Verbindungspreise oder sonstigen nutzungsabhängigen Preise aufgebürdet wird, unwirksam ist.
Die Klägerin, ein Telefonnetzbetreiber, verlangt von der Beklagten, mit der sie einen Vertrag über die Bereitstellung eines Telefonanschlusses und über die Erbringung von Telefondienstleistungen geschlossen hat, Zahlung von rund 3.900 €. Die Beklagte hat bestritten, dass bestimmte Verbindungen, die mit etwa 3.650 € berechnet waren, von ihrem Apparat aus hergestellt wurden.
(BGH, Urteil vom 24.06.2004 – III ZR 104/03)

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