Selbst wenn der Vermieter erst nach einigen Jahren den Rückstand einklagt, der durch eine Minderung der Miete entstanden ist, kann das für die Verwirkung notwendige Umstandsmoment nicht entstehen, wenn der Vermieter der angekündigten Minderung zeitnah widersprochen hat.
(BGH, Urteil v. 4.2.2004 – VIII ZR 171/03)
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