Anwaltsgebühren – Vergütung des Rechtsanwalts

VonHagen Döhl

Anwaltsgebühren – Vergütung des Rechtsanwalts

Die Gebühren des Rechtsanwaltes richten sich nach den Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG).

Von den dort geregelten Gebühren darf der Rechtsanwalt im gerichtlichen Verfahren nicht abweichen (§ 49b Bundesrechtsanwaltsordnung). Der Anwalt darf diese Gebühren also auch nicht unterschreiten. Will er sie überschreiten (weil die Vergütung sonst nicht in einem angemessenen Verhältnis zu seiner Leistung stünde), muß er dies mit dem Mandanten schriftlich vereinbaren (Honorarvereinbarung).

In zivil- und verwaltungsrechtlichen Angelegenheiten richtet sich die Gebühr nach dem sog. Gegenstandswert (Streitwert) – also dem in der Regel an der wirtschaftlichen Bedeutung der Rechtssache gemessenen Wert.
Zunächst wird der Anwalt wohl beratend tätig werden. Für eine erste, nicht jedes Detail behandelnde Beratung (Erstberatung) fällt, wenn nichts anderes vereinbart und der Mandant Verbraucher ist, eine Beratungsgebühr an, die nicht höher ist als 190,– EUR zzgl. eventueller Auslagen und Mehrwertsteuer. Sie kann aber auch darunter liegen, wenn der Streitwert eine Beratungsgebühr in dieser Höhe nicht hergibt.

Hinweis: Unsere geschulten Kanzleimitarbeiter können Ihnen bei der Terminvergabe keine verbindlichen Auskünfte zu den bei einer Beratung anfallenden Gebühren machen, da sich zumeist erst im Beratungsgespräch selbst ergibt, was eigentlich Gegenstand der Beratung ist. Fragen Sie ggf. den beratenden Rechtsanwalt zu Beginn der Beratung, mit welchen Gebühren Sie rechnen müssen.

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Hagen Döhl administrator

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