Hat ein GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer eine Beihilfe zur Steuerhinterziehung begangen und muss deshalb Zahlungen aus einem Haftungsbescheid leisten, kann er diese Zahlungen unter Umständen als Werbungskosten geltend machen. Dies kommt in Betracht, wenn der Geschäftsführer die schuldhafte Handlung (hier Ausstellen von Barverkaufsrechnungen) nicht überwiegend aus einem privaten Interesse begangen hat.
Der Sachverhalt:
Der Kläger erzielte im Streitjahr 1992 als Geschäftsführer einer GmbH Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und als Alleingesellschafter der GmbH Einkünfte aus Kapitalvermögen. Das Finanzamt stellte fest, dass er verschiedenen Kunden so genannte Barverkaufsrechungen ausgestellt hatte. Die Rechnungen wiesen weder die Firma noch die Anschrift der Abnehmer (Wiederverkäufer) aus. Diesen wurde hierdurch die Möglichkeit verschafft, Schwarzgeld zu erlösen. Auf Grund dieses Sachverhalts wurde der Kläger wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung verurteilt. Zudem wurde er für die Steuerschulden seiner Kunden mit rund 570.000 DM in Haftung genommen.
Der Kläger machte die gezahlten Haftungsbeträge in seiner Einkommensteuererklärung als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt berücksichtigte die Zahlungen jedoch nicht. Die hiergegen gerichtete Klage hatte vor dem FG keinen Erfolg. Auf die Revision des Klägers hob der BFH das Urteil auf und wies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das FG zurück.
(BFH 9.12.2003, VI R 35/96)
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