Lügen bei Schwangerschaft erlaubt

VonHagen Döhl

Lügen bei Schwangerschaft erlaubt

Eine Beschäftigte oder eine Bewerberin darf die Frage ihres Arbeitgebers, ob sie schwanger sei, wahrheitswidrig zu jedem Zeitpunkt verneinen. Die Frage nach einer bestehenden Schwangerschaft ist unzulässig, sodass der Betroffenen aus der wahrheitswidrigen Beantwortung keine Nachteile entstehen dürfen. Der Arbeitgeber kann daher das Arbeitsverhältnis nicht mit Erfolg wegen arglistiger Täuschung anfechten.
Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz gab mit einem Urteil der Klage einer Frau statt. Diese war nach Angaben des Arbeitgebers als Vertretung für eine schwangere Frau eingestellt worden. Beim Vorstellungsgespräch habe sie die Frage nach einer Schwangerschaft verneint, kurze Zeit nach Abschluss des Arbeitsvertrages dann allerdings berichtet, dass sie schwanger sei. Darin liege eine arglistige Täuschung, die eine Anfechtung des Arbeitsvertrages rechtfertige.
Das LAG folgte dem nicht. Die Frage nach einer bestehenden Schwangerschaft sei generell unzulässig, weil sie eine verbotene Geschlechtsdiskriminierung darstelle, meinten die Richter. Sie betonten ausdrücklich, auch für Kleinbetriebe könnten insoweit keine Ausnahmen gemacht werden. Zulässig sei die Frage allenfalls, wenn das angestrebte Arbeitsverhältnis für Schwangere nicht geeignet sei, der Arbeitgeber also befürchten müsse, dass Frau und Kind Schaden nehmen.
(Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, 2 Sa 103/97)

Über den Autor

Hagen Döhl administrator

Schreibe eine Antwort