Die Auslagerung von Arbeiten an externe Subunternehmer rechtfertigt nicht in jedem Fall eine betriebsbedingte Kündigung. Abgesehen von den möglichen Fragen eines Betriebsübergangs (§ 613a BGB) sind solche Kündigungen dann sozialwidrig, wenn die bisherigen Tätigkeiten bei unveränderter betrieblicher Organisation von den (zumeist) billigeren Arbeitskräften eines Subunternehmers durchgeführt werden sollen, dann liegt nach einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichtes Düsseldorf eine unwirksame sogenannte Austauschkündigung vor. Ihrer Entscheidung gaben die Richter einem Isolierklempner Recht, dem der Arbeitgeber betriebsbedingt gekündigt hatte, um die Isolierarbeiten in Regie des Unternehmens kostengünstiger von Subunternehmen erledigen zu lassen.
(LAG Düsseldorf, Az: 6 (8) Sa 1723/03)
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