Die Finanzämter durften Spekulationsgewinne aus privaten Wertpapiergeschäften für die Jahre 1997 und 1998 nicht gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b EStG (in der Fassung 1997/1998) besteuern. Ein diesbezüglicher Steuerbescheid ist wegen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG nichtig, entschied das Bundesverfassungsgericht am 09.03.2004. Da die Besteuerung von der Erklärungsbereitschaft des Steuerpflichtigen abhing, habe der Fiskus nur bei «Steuerehrlichen» überhaupt eine Steuer erheben können. Dies wiederum sei mit dem Grundsatz einer gleichen Steuerbelastung durch gleichen Gesetzesvollzug nicht vereinbar, so das Verfassungsgericht (Urteil vom 09.03.2004, Az.: 2 BvL 17/02).
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