Prüfungspflicht des Architekten

VonHagen Döhl

Prüfungspflicht des Architekten

Ein nur mit der Ausschreibung, der Vergabe und der Bauaufsicht betrauter Architekt muss eigenverantwortlich prüfen, ob die ihm zur Verfügung gestellten Planungsunterlagen mit der Baugenehmigung und den Regeln der Baukunst vereinbar sind.
(OLG Frankfurt 4.2.2004 1 U 52/03)

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