Die Vereinbarung einer auflösenden Bedingung für einzelne Vertragsbedingungen bedarf, wenn der Inhalt dem Änderungsschutz nach § 2 KSchG unterliegt, einer sachlichen Begründung, andernfalls ist sie unwirksam.
KSchG § 2
(LAG Köln, Entscheidung vom 10.7.2003 – 5 Sa 392/03)
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