Es ist mit dem Grundgesetz nicht vereinbar, dass nach § 1355 Abs. 2 BGB der Ehename aus einer früheren Heirat in der neuen Ehe nicht zum Ehenamen bestimmt werden kann. Dies hat das Bundesverfassungsgericht entschieden. Der Gesetzgeber muss bis zum 31.03.2005 eine Neuregelung schaffen. Auch für zurückliegende Fälle müsse eine ändernde Regelung möglich sein, so das BVerfG .
(Urteil vom 18.02.2004, Az.: 1 BvR 193/97)
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