Selbstkontrahierungsverbot des Geschäftsführers einer GmbH

VonHagen Döhl

Selbstkontrahierungsverbot des Geschäftsführers einer GmbH

Die Befreiung des Geschäftsführers, der alleiniger Gesellschafter der GmbH ist, von den Beschränkungen des § 181 BGB (Verbot, Verträge mit sich selbst zu schließen – Selbstkontrahierungsverbot) kann allein durch die Satzung, nicht jedoch durch einfachen Gesellschafterbeschluss erteilt werden (BGH, Beschluss vom 28.2.21983 – II ZB 8/82, BGH Z 87, 89; Beschluss vom 3.4.2000 – II ZR 379/99). Es handelt sich dann um eine nach § 10 Abs. 1 Satz 2 GmbH-Gesetz ins Handelsregister einzutragende Tatsache (vgl. BGH, Beschluss vom 8.4.1991 – II ZB 3/91, BGH Z 114, 167).
(OLG Dresden, Urteil v. 11.3.2004 – 10 U 897/03).

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