Nach einem Eigentumswechsel ist nicht der Erwerber, sondern der Veräußerer gegenüber dem Mieter bezüglich der zum Zeitpunkt des Wechsels im Grundstückseigentum abgelaufenen Abrechnungsperiode zur Abrechnung der Betriebskosten verpflichtet. Er ist auch derjenige, so der Bundesgerichtshof, der zur Erhebung etwaiger Nachzahlungen berechtigt und zur Auszahlung etwaiger Guthaben verpflichtet ist. Nicht entscheidend sei, wann der Zahlungsanspruch fällig geworden sei.
(BGH, Urteil vom 03.12.2003, Az.: VIII ZR 168/03)
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