Kategorien-Archiv Steuerrecht

VonHagen Döhl

Dienstwagenbesteuerung: Anwendung der 1%-Regelung auch bei fehlender privater Nutzung

Der BFH hat seine bisherige Rechtsprechung korrigiert und zur Anwendung der 1%-Regelung entschieden, dass die unentgeltliche oder verbilligte Überlassung eines Fahrzeugs vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer zur privaten Nutzung auch dann zu einem steuerpflichtigen Vorteil führt, wenn der Arbeitnehmer das Fahrzeug tatsächlich nicht privat nutzt.
(BFH 6. Senat  10.7.2013  VI R 31/10)

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Kosten einer Ehescheidung in vollem Umfang steuerlich absetzbar

Das FG Düsseldorf hat entschieden, dass die mit einer Ehescheidung zusammenhängenden Gerichts- und Anwaltskosten in vollem Umfang steuerlich geltend gemacht werden können.

In dem vom Finanzgericht entschiedenen Fall hatte der nunmehr geschiedene Ehepartner Gerichts- und Anwaltskosten i.H.v. insgesamt 8.195 Euro für die Ehescheidung aufgewandt. Die Kosten betrafen nicht nur die eigentliche Ehescheidung, sondern auch die Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Versorgungsausgleich, dem Zugewinnausgleich und dem nachehelichen Unterhalt. Das Finanzamt erkannte die Kosten nur insoweit steuerwirksam an, als sie auf die Ehescheidung und den Versorgungsausgleich entfielen. Soweit die Aufwendungen auf die Regelung der Vermögensauseinandersetzung (Zugewinnausgleich) und der Unterhaltsansprüche entfielen, ließ das Finanzamt sie nicht zum Abzug zu.

Das FG Düsseldorf hat der Klage stattgegeben.

Das Finanzgericht hat zugunsten des Steuerpflichtigen die gesamten Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung (§ 33 EStG) steuerwirksam zum Abzug zugelassen. Eine Ehescheidung könne nur gerichtlich und mit Hilfe von Rechtsanwälten erfolgen. In dem Gerichtsverfahren müssten regelmäßig auch Regelungen zum Versorgungsausgleich, dem Zugewinn und den Unterhaltsansprüchen getroffen werden. Den damit zusammenhängenden Kosten könnten sich die Ehepartner nicht entziehen. Dabei spiele es keine Rolle, dass Teilbereiche einer Scheidung nur durch Urteil, andere Teile hingegen auch durch einen Vergleich zwischen den Ehepartnern geregelt werden könnten.

Das Finanzgericht stellt sich mit der Entscheidung zugleich gegen einen Nichtanwendungserlass der Finanzverwaltung vom 20.12.2011 (BMF-Schreiben v. 20.12.2011 – IV C 4-S 2284/07/0031:002, 2011/1025909 – BStBl I 2011, 1286). Danach lässt die Finanzverwaltung bei Ehescheidungen einen vollständigen Abzug der Zivilprozesskosten nicht zu.

(FG Düsseldorf 19.02.2013  10 K 2392/12 E)

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Zivilprozesskosten absetzbar

Steuerpflichtigen, denen Kosten aus einem Zivilprozess entstehen, können diese von der Steuer absetzen. Voraussetzung für den Abzug ist, dass sich der Steuerpflichtige nicht mutwillig oder leichtfertig auf den Prozess eingelassen hat, wie das Finanzgericht Düsseldorf entscheidet.

Kosten aus einem Zivilprozess können steuermindernd als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden. Hierfür muss ein Prozesserfolg zumindest ebenso wahrscheinlich sein wie ein Misserfolg, wie das Finanzgericht (FG) Düsseldorf entschieden hat (Az.: 15 K 2052/12 E).

In dem verhandelten Streitfall hatte der Kläger zivilgerichtlich einen Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung geltend gemacht und einen Vergleich (Schadensersatz in Höhe von 275.000 Euro) erzielt.

Der Kläger stürzte im Jahr 2006 vor seiner Wohnung, als er einen Skateboard-Fahrer verfolgte, um ihn wegen einer Beschädigung der Haustür zur Rede zu stellen. Dabei zog er sich lebensgefährliche Verletzungen zu und musste sich für etwa ein halbes Jahr in stationäre Behandlung begeben. Mit einer vor dem Landgericht erhobenen Teilklage machte er einen Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung geltend.

Die Kosten wurden gegeneinander aufgehoben. Im Rahmen seiner Einkommensteuerveranlagung begehrte der Kläger, die angefallenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von rund 16.000 Euro als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen, was das beklagte Finanzamt ablehnte.

Hiergegen wandte sich der spätere Kläger mit einem Einspruch. Er behaupteten, die Schadensersatzklage sei erforderlich gewesen, um eine Existenzgefährdung abzuwenden. Zum Zeitpunkt des Prozesses seien die Folgen des Sturzes nicht absehbar gewesen. Insbesondere habe er befürchten müssen, seinen Arbeitsplatz zu verlieren.

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Tante haftet für Steuerrückstände ihres Neffen und dessen Ehefrau

Das FG Neustadt hat entschieden, dass eine Tante unter bestimmten Umständen Steuerrückstände ihres Neffen und dessen Ehefrau begleichen muss.
In dem entschiedenen Fall wehrte sich die Klägerin gegen sog. Duldungsbescheide des Finanzamtes, mit denen sie für Steuerrückstände ihres Neffen und dessen Ehefrau in Anspruch genommen wurde. Die Klägerin hatte sich über viele Jahre bemüht, ihrem Neffen und dessen Ehefrau, die beide als selbstständige Handelsvertreter tätig waren, im Rahmen ihrer Möglichkeiten finanziell zu helfen. Dennoch gerieten die finanziellen Verhältnisse des Neffen und seiner Ehefrau immer mehr in Schieflage. Dem Finanzamt schuldeten sie zuletzt fast 300.000 Euro. Sie konnten wegen negativer Schufa-Einträge kein eigenes Konto mehr eröffnen. Daraufhin eröffnete die Klägerin bei der A-Bank ein Konto auf ihren Namen und erteilte ihrem Neffen unbeschränkte Verfügungsvollmacht. Der Neffe und seine Ehefrau wiesen ihre Auftraggeber an, Provisionen und Honorare auf dieses Konto zu überweisen. Da Vollstreckungsversuche des Finanzamtes erfolglos blieben, teilte das Finanzamt der Klägerin mit, dass es sich bei den Anweisungen ihres Neffen und dessen Ehefrau an die Schuldner, auf das Konto der Klägerin zu zahlen, um anfechtbare Rechtshandlungen handle und dass das Finanzamt beabsichtige, diese Rechtshandlungen anzufechten. Da nämlich die Forderungen des Neffen und seiner Ehefrau gegen ihre Auftraggeber mit der Zahlung der Auftraggeber auf das Konto der Klägerin erloschen waren, konnte das Finanzamt diese Forderungen nicht mehr pfänden. Die Klägerin eröffnete sodann bei einer anderen Bank (B-Bank) erneut ein Konto auf ihren Namen mit Verfügungsvollmacht für ihren Neffen. Das Konto bei der A-Bank löste sie wenig später auf. Dem Konto der Klägerin bei der B-Bank wurden erneut Zahlungen für ihren Neffen bzw. dessen Ehefrau (Provisionen und Lebensversicherungen) gutgeschrieben, die der Neffe und seine Ehefrau für ihre Lebensführung verwendeten.
Das Finanzamt nahm die Klägerin – wie angekündigt – in Anspruch (mit sog. Anfechtungs- und Duldungsbescheiden) und verlangte von ihr Wertersatz. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, die Klägerin habe Kenntnis davon gehabt, dass ihr Neffe bzw. dessen Ehefrau in der Absicht gehandelt hätten, die Gläubiger zu benachteiligen. Der Einspruch der Klägerin blieb erfolglos.
Das FG Neustadt hat die Klage abgewiesen.
Nach Auffassung des Finanzgerichts hat es sich bei den Anweisungen des Neffen und seiner Ehefrau an ihre Gläubiger, Zahlungen auf das Konto der Klägerin zu leisten, um anfechtbare Rechtshandlungen gehandelt. Die Klägerin habe ihrem Neffen und dessen Ehefrau wissentlich geholfen, Vermögen vor Gläubigern – insbesondere dem Finanzamt – zu schützen.
(Finanzgericht Rheinland-Pfalz  22.11.2012  5 K 1186/12)

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Aufsichtsratstätigkeit für eine Volksbank ist nicht als ehrenamtliche Tätigkeit von der Umsatzsteuer befreit

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 20. August 2009 V R 32/08 entschieden, dass die Tätigkeit im Aufsichtsrat einer Volksbank e.G. keine ehrenamtliche Tätigkeit und deshalb nicht nach § 4 Nr. 26 des Umsatzsteuergesetzes von der Umsatzsteuer befreit ist.

Der Kläger war – neben seiner selbständigen Tätigkeit als Versicherungskaufmann – Aufsichtsrat einer Volksbank e.G. und erhielt hierfür Sitzungsgelder. Diese beurteilte das Finanzamt als Entgelt für steuerpflichtige Leistungen des Klägers und unterwarf sie der Umsatzsteuer. Die Klage hatte keinen Erfolg. Der BFH hat das Urteil des Finanzgerichts bestätigt und die Revision des Klägers zurückgewiesen.

Die Aufsichtsratstätigkeit für eine Volksbank werde weder in einem Gesetz – insbesondere auch nicht im Genossenschaftsgesetz – als ehrenamtlich bezeichnet noch fasse der allgemeine Sprachgebrauch die Aufsichtsratstätigkeit unter den Begriff der Ehrenamtlichkeit. Der allgemeine Sprachgebrauch unterscheide nicht mehr zwischen der Aufsichtsratstätigkeit für Volksbanken und derselben Tätigkeit für andere Geschäftsbanken. Der BFH gibt damit ausdrücklich seine anderslautende Beurteilung aus der Entscheidung vom 27. Juli 1972 V R 33/72 (BFHE 106, 479, BStBl II 1972, 844) auf und stützt sich dabei auch auf das Gemeinschaftsrecht, das keine Steuerbefreiung für ehrenamtliche Tätigkeiten vorsehe.

VonHagen Döhl

Verfassungswidrige Benachteiligung von eingetragenen Lebenspartnern bei der Grunderwerbsteuer

Das BVerfG hat entschieden, dass die Ungleichbehandlung von Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern im Grund- erwerbsteuerrecht verfassungswidrig ist.
BVerfG vom 08.08.2012

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Doppelbelastung für BauherrenGrunderwerbssteuer wird geprüft

Bauherren, die ein unbebautes Grundstück erwerben und dieses anschließend bebauen lassen, müssen häufig sowohl auf das Grundstück als auch auf die Kosten des Hausbaus Grunderwerbsteuer zahlen. Derzeit prüft der Bundesfinanzhof, ob das rechtens ist. Bauherren sollten jetzt die richtigen Schritte einleiten.
Derzeit handhaben die Finanzämter die Grunderwerbssteuer unterschiedlich. Der Bundesfinanzhof soll Klarheit schaffen.

Derzeit handhaben die Finanzämter die Grunderwerbssteuer unterschiedlich. Der Bundesfinanzhof soll Klarheit schaffen.

Wer ein fertiges Haus kauft, zahlt für das Komplettpaket aus Grundstück und Immobilie Grunderwerbsteuer. Doch auch dann, wenn das Haus noch gar nicht steht, werden Bauherren mitunter für die Baukosten zur Kasse gebeten.
Möglicherweise zu Unrecht: Der Bundesfinanzhof prüft derzeit, ob die Praxis vieler Finanzämter rechtens ist, auch die Kosten des Hausbaus zu besteuern. Auch wenn die Entscheidung noch aussteht, können betroffene Bauherren jetzt schon ihre möglichen Steuererstattungsansprüche sichern.

In dem zu verhandelnden Fall hatte ein Ehepaar ein unbebautes Grundstück erworben und einige Wochen später mit einem Bauunternehmen einen Bauvertrag über die Errichtung eines Doppelhauses abgeschlossen. Das Finanzamt erhob daraufhin die Grunderwerbsteuer nicht nur auf den Kaufpreis des unbebauten Grundstücks, sondern ging von einem einheitlichen Vertragswerk aus und unterwarf zusätzlich den Wert der Bauleistung der Grunderwerbssteuer. Nach erfolglosem Einspruch erhob das Ehepaar Klage vor dem Niedersächsischen Finanzgericht und bekam Recht.

Den Kauf des Grundstücks und den späteren Abschluss des Bauerrichtungsvertrages werteten die Richter als zwei unterschiedliche Vorgänge. Die Verträge seien schließlich an verschiedenen Tagen in verschiedenen Urkunden und darüber hinaus auch von verschiedenen Vertragspartnern über verschiedene Leistungsgegenstände geschlossen worden. Daher falle Grunderwerbsteuer nur für den Grundstückserwerb an. Anders hätte der Fall gelegen, wenn Bau und Grundstück zusammen aus einer Hand erworben worden wären.

Nun muss der Finanzhof Klarheit schaffen. Bauherren sollten derweil, mit Hinweis auf das laufende Verfahren Einspruch gegen ihren Grunderwerbsteuerbescheid einlegen und das Ruhen des Verfahrens beantragen.
Geht das Verfahren positiv aus, muss die Steuer auch nicht gezahlt werden.

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Elektronische Rechnungen im Umsatzsteuergesetz

Ab dem 01.07.2011 können elektronische Rechnungen, also z.B. per E-Mail als PDF- oder Textdatei (als E-Mail-Anhang oder Webdownload) übermittelt werden. Diese berechtigen zum Vorsteuerabzug, ohne dass es einer Signatur bedürfte. Die Regelung, die mit dem Steuervereinfachungsgesetz 2011 eingeführt wurde, ist nunmehr in § 14 des Umsatzsteuergesetzes enthalten. Durch innerbetriebliche Kontrollverfahren muss gewährleistet sein, dass die Echtheit der Herkunft, die Unversehrtheit des Inhaltes und die Lesbarkeit der Rechnung gegeben sind.

VonHagen Döhl

Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen abziehbar

Der BFH hat entschieden, dass Kosten eines Zivilprozesses unabhängig von dessen Gegenstand bei der Einkommensteuer als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden können.
Im entschiedenen Fall war die Klägerin Anfang des Jahres 2004 arbeitsunfähig erkrankt. Nachdem ihr Arbeitgeber (nach sechs Wochen) seine Gehaltszahlungen einstellte, nahm die Klägerin ihre Krankentagegeldversicherung in Anspruch.
Nach rund einem halben Jahr wurde bei der Klägerin zusätzlich zur Arbeitsunfähigkeit auch Berufsunfähigkeit diagnostiziert. Aufgrund dieses Befundes stellte die Krankenversicherung die Zahlung des Krankentagegelds ein, weil nach Eintritt der Berufsunfähigkeit keine Verpflichtung zur Zahlung von Krankentagegeld mehr bestehe.
Daraufhin erhob die Klägerin erfolglos Klage auf Fortzahlung des Krankengeldes. Die Kosten des verlorenen Zivilprozesses in Höhe von rund 10.000 Euro machte die Klägerin in ihrer Einkommensteuererklärung geltend.
Das Finanzamt berücksichtigte diese Kosten jedoch nicht und wurde darin zunächst vom Finanzgericht bestätigt, denn die Klägerin lebe in intakter Ehe und könne auf ein Familieneinkommen von ca. 65.000 Euro „zurückgreifen“.
Der BFH hat das angefochtene Urteil aufgehoben und das Verfahren an das Finanzgericht zurückverwiesen.
Nach § 33 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes können bei der Berechnung des zu versteuernden Einkommens außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden.
Außergewöhnliche Belastungen sind dem Steuerpflichtigen zwangsläufig entstehende größere Aufwendungen, die über die der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands entstehenden Kosten hinausgehen. Kosten eines Zivilprozesses hatte die Rechtsprechung bisher nur ausnahmsweise bei Rechtsstreiten mit existenzieller Bedeutung für den Steuerpflichtigen als außergewöhnliche Belastung anerkannt.
Der BFH hat diese enge Gesetzesauslegung aufgegeben und entschieden, dass Zivilprozesskosten unabhängig vom Gegenstand des Zivilprozesses als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden können. Unausweichlich seien derartige Aufwendungen allerdings nur, wenn die Prozessführung hinreichende Aussicht auf Erfolg biete und nicht mutwillig erscheine. Davon sei auszugehen, wenn der Erfolg des Zivilprozesses mindestens ebenso wahrscheinlich wie ein Misserfolg sei.
Im zweiten Rechtsgang sei beim Finanzgericht zu prüfen, ob die Führung des Prozesses gegen die Krankenversicherung aus damaliger Sicht hinreichende Aussicht auf Erfolg gehabt habe.
(BFH 12.7.2011 – VI R 42/10)

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Anscheinsbeweis für private Nutzung eines Dienstwagens

Die Anwendung der 1% – Regelung setzt voraus, dass der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer tatsächlich einen Dienstwagen zur privaten Nutzung überlassen hat. Der Anscheinsbeweis streitet dafür, dass der Arbeitnehmer einen ihm vom Arbeitgeber zur privaten Nutzung überlassenen Dienstwagen auch tatsächlich privat nutzt, nicht aber dafür, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den Dienstwagen zur privaten Nutzung überlassen hat.
(BFH, Urteil vom 21.04.2010 – VI R 46/08)