Kosten einer Ehescheidung in vollem Umfang steuerlich absetzbar

VonHagen Döhl

Kosten einer Ehescheidung in vollem Umfang steuerlich absetzbar

Das FG Düsseldorf hat entschieden, dass die mit einer Ehescheidung zusammenhängenden Gerichts- und Anwaltskosten in vollem Umfang steuerlich geltend gemacht werden können.

In dem vom Finanzgericht entschiedenen Fall hatte der nunmehr geschiedene Ehepartner Gerichts- und Anwaltskosten i.H.v. insgesamt 8.195 Euro für die Ehescheidung aufgewandt. Die Kosten betrafen nicht nur die eigentliche Ehescheidung, sondern auch die Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Versorgungsausgleich, dem Zugewinnausgleich und dem nachehelichen Unterhalt. Das Finanzamt erkannte die Kosten nur insoweit steuerwirksam an, als sie auf die Ehescheidung und den Versorgungsausgleich entfielen. Soweit die Aufwendungen auf die Regelung der Vermögensauseinandersetzung (Zugewinnausgleich) und der Unterhaltsansprüche entfielen, ließ das Finanzamt sie nicht zum Abzug zu.

Das FG Düsseldorf hat der Klage stattgegeben.

Das Finanzgericht hat zugunsten des Steuerpflichtigen die gesamten Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung (§ 33 EStG) steuerwirksam zum Abzug zugelassen. Eine Ehescheidung könne nur gerichtlich und mit Hilfe von Rechtsanwälten erfolgen. In dem Gerichtsverfahren müssten regelmäßig auch Regelungen zum Versorgungsausgleich, dem Zugewinn und den Unterhaltsansprüchen getroffen werden. Den damit zusammenhängenden Kosten könnten sich die Ehepartner nicht entziehen. Dabei spiele es keine Rolle, dass Teilbereiche einer Scheidung nur durch Urteil, andere Teile hingegen auch durch einen Vergleich zwischen den Ehepartnern geregelt werden könnten.

Das Finanzgericht stellt sich mit der Entscheidung zugleich gegen einen Nichtanwendungserlass der Finanzverwaltung vom 20.12.2011 (BMF-Schreiben v. 20.12.2011 – IV C 4-S 2284/07/0031:002, 2011/1025909 – BStBl I 2011, 1286). Danach lässt die Finanzverwaltung bei Ehescheidungen einen vollständigen Abzug der Zivilprozesskosten nicht zu.

(FG Düsseldorf 19.02.2013  10 K 2392/12 E)

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