Der Schaden besteht bei der Baukostenüberschreitung in der Höhe der über den vorgesehenen Baukosten liegenden tatsächlichen Kosten. Dieser zu Lasten des Bauherrn gehende Mehraufwand ist um erlangte Wertvorteile zu bereinigen. Dazu gehört nach Ansicht des OLG Hamm auch der durch den Mehraufwand gesteigerte Wert des Objekts.
OLG Hamm, Urteil vom 15.03.2013 – 12 U 152/12
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