Verbringt ein Kind mindestens die Hälfte seiner ausbildungsfreien Zeit in Deutschland und weisen seine Wohnverhältnisse sowie persönlichen Bindungen einen stärkeren Bezug zum Inland als zum Studienort auf, hat das Kind auch während eines mehrjährigen Auslandsstudiums seinen Wohnsitz im Haushalt der Eltern. Diese haben folglich auch während des Studiums Anspruch auf Kindergeld. Das hat der BFH entschieden.
(BFH 28.10.2015)
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