Mangel auch ohne Beeinträchtigung der Gebrauchstauglichkeit

VonHagen Döhl

Mangel auch ohne Beeinträchtigung der Gebrauchstauglichkeit

Ein Mangel liegt auch dann vor, wenn eine Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit nicht zu einer Beeinträchtigung des Werts oder der Gebrauchstauglichkeit des Werks führt.
(BGH – OLG Koblenz – LG Koblenz, 30.7.2015, VII ZR 70/14)

 

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