Steuerliche Berücksichtigung von Prozesskosten

VonHagen Döhl

Steuerliche Berücksichtigung von Prozesskosten

Durch das Gesetz zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie sowie zur Änderung steuerrechtlicher Vorschriften (Amtshilferichtlinie – Umsetzungsgesetz) vom 26.06.2013 ist unter anderem § 33 Abs. 2 EStG geändert worden. Dieser lautet in der Neufassung wie folgt:

„Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreites (Prozesskosten) sind vom Abzug ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um Aufwendungen, ohne die der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können.“

Damit wird von der aktuellen Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 12.05.2011 – VI R 42/10) abgewichen. Zivilprozesskosten sind danach grundsätzlich abzugsfähig, weil der Bürger wegen des staatlichen Gewaltenmonopols seiner Ansprüche nicht selbst, sondern nur über die Einschaltung der Gerichte durchsetzen dürfe. Etwas anderes gilt nur für den, der sich mutwillig oder leichtfertig auf einen Prozess eingelassen habe.

Das Bundesfinanzministerium hatte die Anwendung des BFH – Urteils durch die Finanzverwaltung am 20.12.2011 durch einen so genannten Nichtanwendungserlass unterbunden.
Der Gesetzgeber hat damit an versteckter Stelle den Nichtanwendungserlass des Bundesfinanzministeriums im Gesetz festgeschrieben.

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