Kategorien-Archiv Landwirtschaftsrecht

VonHagen Döhl

Teilung einer LPG in zwei LPGen

Eine Teilung einer LPG in zwei LPGen ist nach §§ 22 Abs. 1, 14 LwAnpG/1990 jedenfalls dann zulässig, wenn die Teilung zu dem Zweck erfolgt, eine der aus der Teilung hervorgegangenen LPG der Pflanzen- oder der Tierproduktion mit einer anderen LPG der jeweils anderen Produktionsart zusammenzuschließen.
(BH Beschluss vom 5.11.2004, Az: BLw 26/04)

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Übergang des Eigenbedarfs auf Grundstückserwerber bei Landpacht

Ein in einem Landpachtvertrag vereinbartes Kündigungsrecht des Verpächters für den Fall des Eigenbedarfes geht im Falle des Eintritts des Grundstückserwerbers in den Landpachtvertrag nach §§ 571 BGB a.F. (566 BGB n.F.), 593 b BGB grundsätzlich auf diesen über (entgegen OLG Naumburg, Urt. v. 8.1.2004, 2 U (Lw) 9/03, OLGR Naumburg 2004, 305).
(OLG Dresden – 28.10.2004 U XV 1284/04)

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Vermögensübertragung durch LPG auf Kommanditgesellschaft

a) Überträgt eine Landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaft (LPG) in Liquidation ihr gesamtes Vermögen auf eine KG gegen Übernahme der Schulden und Einräumung von Kommanditbeteiligungen zugunsten der Mitglieder der LPG, bedarf es dafür jedenfalls dann nicht der Zustimmung sämtlicher Mitglieder, wenn in dem Vertrag die Möglichkeit vorgesehen ist, dass die Mitglieder von ihrem Vorkaufs- und Übernahmerecht aus § 42 Abs. 2 LwAnpG Gebrauch machen.

b) Eine solche Übertragung verstößt auch nicht gegen § 90 Abs. 1 GenG.

c) Die Einladung zu der Vollversammlung einer LPG ist nur dann ordnungsgemäß, wenn entweder Einladungsschreiben an alle Mitglieder geschickt werden oder die Einladung durch Einrücken in öffentliche Blätter bekannt gemacht wird.

d) Wird einem Mitglied der LPG in der Vollversammlung zu einem Beschlussgegenstand ohne Grund das Wort entzogen, ist der daraufhin gefasste Beschluss anfechtbar. Das gleiche gilt, wenn Fragen nicht beantwortet werden, die in einem nicht nur ganz unbedeutenden Zusammenhang mit dem Beschlussgegenstand stehen, so dass die begehrten Informationen zu dessen sachgemäßer Beurteilung erforderlich sind.
(BGH Urteil vom 20.09.2004, Az: II ZR 334/02)

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BGH: Rückwirkende Übertragung einer LPG an eine KG nur wegen formeller Fehler zu beanstanden

Nur wegen formeller Fehler hatte die Klage des Mitglieds einer ehemaligen Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft (LPG) gegen die Veräußerung an eine neue Gesellschaft Erfolg. Nach einem Urteil des BGH ist es grundsätzlich zulässig, eine LPG, die zunächst unzulässigerweise in eine GmbH & Co. KG überführt worden war, rückwirkend auf eine neu gegründete KG zu übertragen. Zu der dies beschließenden Vollversammlung müssen aber alle Mitglieder geladen werden. Dies war hier nicht geschehen (Urteil vom 20.09.2004, Az.: II ZR 334/02).

Rückwirkender Unternehmenskauf
Nach der Wiedervereinigung konnten LPGs unter bestimmten Voraussetzungen in eine andere Gesellschaft überführt und weiter betrieben werden. In dem streitigen Fall hatte zunächst eine unzulässige Umwandlung in eine GmbH und Co. KG statt gefunden. Diese Umwandlung war im Jahr 1997 vom BGH für unwirksam erklärt worden. Tatsächlich führte die Gesellschaft den landwirtschaftlichen Betrieb jedoch fort und hatte auch schon Grundstücke erworben. Im Jahr 1999 schlossen dann die Liquidatoren der LPG einen rückwirkenden Unternehmenskaufvertrag mit der neuen Gesellschaft in der Rechtsform der KG.

Übernahme von Schulden und Arbeitsplätzen
In diesem Vertrag verpflichtete sich die Gesellschaft zur Übernahme der Schulden und zum Erhalt von 40 Arbeitsplätzen für einen Zeitraum von zehn Jahren. Außerdem sollten die Mitglieder der LPG die Stellung von Kommanditisten erhalten. Auf der maßgeblichen Mitgliederversammlung sprach sich eine große Mehrheit für den Übergang aus. Der Kläger stimmte dagegen und verlangte später vor Gericht, dass der Beschluss für nichtig erklärt wird.

Rückwirkender Übergang zulässig
Die Bundesrichter gaben ihm nur zu einem kleinen Teil Recht. Der rückwirkende Übergang sei grundsätzlich zulässig. Auch müssten nicht sämtliche LPG-Mitglieder zustimmen. Vielmehr sei es ausreichend, dass die Mitglieder nach dem Vertrag von ihrem Vorkaufsrecht und ihrem Recht zur Übernahme einzelner Vermögensgegenstände Gebrauch machen könnten. Allerdings waren zu der Vollversammlung nicht sämtliche Mitglieder eingeladen worden. Zudem war dem Kläger in der Versammlung unzulässigerweise das Wort entzogen worden und weitere Fragen zu der Bewertung des LPG-Vermögens nicht zugelassen worden. Das werteten die Karlsruher Richter als unzulässig. Deshalb verwies der BGH den Streit an die untere Instanz zurück.

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Versicherungspflicht für Ehegatten von Landwirten

Die Einbeziehung der Ehegatten von Landwirten in die Versicherungspflicht der landwirtschaftlichen Alterssicherung nach § 1 III des Gesetzes über die Altersicherung der Landwirte ist mit dem Grundgesetz auch in soweit vereinbar, als sie Ehegatten betrifft, die im Landwirtschaftlichen Betrieb des Ehepartners nicht mitarbeiten.
(BVerfG, Beschluss vom 09.12.2003 I BvR 558/99)

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Sachsen : Futtermittelhersteller muss genaue Rezeptur seiner Produkte nicht offen legen

Wer in Sachsen Nutztierfutter herstellt, muss weiterhin keine konkreten Angaben über die verwendeten Ausgangserzeugnisse machen. Das entschied das Verwaltungsgericht Dresden in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren zu Gunsten eines im Freistaat produzierenden Futtermittelherstellers. Nach Auffassung des Gerichts verstößt die im Gemeinschaftsrecht festgelegte vollständige Offenlegungspflicht gegen das auch europarechtlich geschützte Eigentumsrecht der Futtermittelproduzenten.
(VG Dresden Beschluss vom 12.07.2004, Az.: 1 K 1552/04)

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Anordnung von BSE-Test rechtmäßig

Die Anordnung von BSE-Schnelltests für verendete Rinder eines Betriebes ist rechtmäßig, wenn tierisches Protein egal in welcher Form an die Wiederkäuer verfüttert worden ist. Nach dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes Baden-Württemberg besteht auch ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Durchsetzung der vom Landratsamt angeordneten Maßnahme.
(VGH Baden-Württemberg Beschluss vom 05.07.2004, Az..: 9 S 1115/04)

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Landwirtschafts- Altschuldengesetz in Kraft getreten

Am 1.7.2004 ist das die landwirtschaftlichen Unternehmen, Molkereigenossenschaften sowie vor- und nachgelagerte Unternehmen in den neuen Bundesländern, die mit ihren Banken sogenannte Rangrücktrittsvereinbarungen über Altkredite aus DDR-Zeiten geschlossen haben, betreffende Landwirtschafts- Altschuldengesetz in Kraft getreten. Ziel des Gesetzes ist die beschleunigte Ablösung dieser Altschulden. Die Ablösung ist freiwillig, setzt jedoch einen Antrag bei der jeweiligen Bank voraus. Die Antragsfrist wird voraussichtlich im 1. Halbjahr 2005 auslaufen.

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Haftung der Vorstandsmitglieder einer GPG gegenüber ausgeschiedenen Genossenschaftsmitgliedern

Die Haftung der Vorstandsmitglieder einer Landwirtschaftlichen oder Gärtnerischen Produktionsgenossenschaft (GPG) nach §§ 3a, 68 LwAnpG gründet sich auf die Verletzung von Sorgfaltspflichten, die den Vorstandsmitgliedern gegenüber der Genossenschaft obliegen. Die Mitglieder selbst können Ansprüche daraus nur herleiten, wenn es um ihre genossenschaftlichen Vermögensinteressen geht, nicht, wenn sie in der Geltendmachung individualrechtlicher Ansprüche gegen die Genossenschaft beeinträchtigt sind.
Um einen individualrechtlichen Anspruch gegen die Genossenschaft handelt es sich, wenn ein ausgeschiedenes Mitglied geltend macht, der Vorstand habe seine Abfindungsansprüche schuldhaft falsch berechnet, so dass ihm ein Schaden entstanden sei, weil er wegen seiner Nachforderung gegen die nunmehr vermögenslos gewordene Nachfolgergesellschaft der GFPG ausgefallen sei.
(BGH, Urteil v. 15.11.2002 – LwZR 8/02 – (34/03) –

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Übergang des LPG-Vermögens

Eine Vereinbarung, die den Übergang des LPG-Vermögens auf einen anderen Rechtsträger entgegen den gesetzlichen Vorgaben als Einzelrechtsnachfolge im Wege einer teilweisen Vermögensübernahme regelt und daher unwirksam ist, kann nicht Grundlage für die Annahme eines Vertrages zugunsten Dritter sein, wonach ein ausscheidendes Mitglied berechtigt sein soll, Abfindungsansprüche gegen den neuen Rechtsträger zu richten.

In einem solchen Fall entspricht es in der Regel auch nicht der Interessenlage und kann daher nicht im Wege der Auslegung angenommen werden, daß unabhängig von der gescheiterten Vermögensübernahme ein Vertrag über die Regelung der Abfindungsansprüche zugunsten Dritter geschlossen worden ist.
(BGH Beschluss vom 16.4.2004, Az: BLw 7/04)