Haftung der Vorstandsmitglieder einer GPG gegenüber ausgeschiedenen Genossenschaftsmitgliedern

VonHagen Döhl

Haftung der Vorstandsmitglieder einer GPG gegenüber ausgeschiedenen Genossenschaftsmitgliedern

Die Haftung der Vorstandsmitglieder einer Landwirtschaftlichen oder Gärtnerischen Produktionsgenossenschaft (GPG) nach §§ 3a, 68 LwAnpG gründet sich auf die Verletzung von Sorgfaltspflichten, die den Vorstandsmitgliedern gegenüber der Genossenschaft obliegen. Die Mitglieder selbst können Ansprüche daraus nur herleiten, wenn es um ihre genossenschaftlichen Vermögensinteressen geht, nicht, wenn sie in der Geltendmachung individualrechtlicher Ansprüche gegen die Genossenschaft beeinträchtigt sind.
Um einen individualrechtlichen Anspruch gegen die Genossenschaft handelt es sich, wenn ein ausgeschiedenes Mitglied geltend macht, der Vorstand habe seine Abfindungsansprüche schuldhaft falsch berechnet, so dass ihm ein Schaden entstanden sei, weil er wegen seiner Nachforderung gegen die nunmehr vermögenslos gewordene Nachfolgergesellschaft der GFPG ausgefallen sei.
(BGH, Urteil v. 15.11.2002 – LwZR 8/02 – (34/03) –

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