Wer in Sachsen Nutztierfutter herstellt, muss weiterhin keine konkreten Angaben über die verwendeten Ausgangserzeugnisse machen. Das entschied das Verwaltungsgericht Dresden in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren zu Gunsten eines im Freistaat produzierenden Futtermittelherstellers. Nach Auffassung des Gerichts verstößt die im Gemeinschaftsrecht festgelegte vollständige Offenlegungspflicht gegen das auch europarechtlich geschützte Eigentumsrecht der Futtermittelproduzenten.
(VG Dresden Beschluss vom 12.07.2004, Az.: 1 K 1552/04)
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