Nicht nur die so genannte Arbeitsmarktreform Hartz IV und die damit einhergehenden Probleme führen zu Schreckensszenarien bei den Betroffenen.
Das Bundessozialgericht (BSG) hat in einer ebenfalls die Arbeitslosen betreffenden Entscheidung für Aufsehen gesorgt. Im Kern kommt das höchste deutsche Sozialgericht zu dem Ergebnis, dass gekündigte Arbeitnehmer, die innerhalb der Frist für die Erhebung einer Kündigungsschutzklage (3 Wochen) eine Vereinbarung über die Hinnahme der Kündigung treffen, an der Lösung des Arbeitsverhältnisses mitwirken. Dies gilt daher auch für außergerichtliche Abfindungsvereinbarungen, die auch als Abwicklungsvereinbarungen bezeichnet werden.
In einem solchen Fall hat aber die Bundesagentur für Arbeit gem. § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGB III eine Sperrfrist von bis zu 12 Wochen für den Bezug des Arbeitslosengeldes zu verhängen. Für eine solche Verfahrensweise liegt den Arbeitsagenturen auch schon eine entsprechende Dienstanweisung der Bundesagentur vor.
Auch wenn der Arbeitgeber eine solche Abfindungsvereinbarung anbietet, sollten Arbeitnehmer solch einen Vertrag nicht mehr (außergerichtlich) eingehen, sondern sich kompetent beraten lassen um ggf. einen Vergleich im gerichtlichen Verfahren über eine Kündigungsschutzklage anzustreben. Abfindungsvereinbarungen in gerichtlichen Verfahren sind von der Entscheidung des BSG nicht betroffen.
(BSG Urteil v. 18.12.2003 – B 11 AL 35/03 R)-.-
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