Kategorien-Archiv Landwirtschaftsrecht

VonHagen Döhl

Landwirte müssen für Nachbau von Saatgut bezahlen

Landwirte müssen Pflanzenzüchtern eine Vergütung zahlen, wenn sie aus geschützten Sorten selbst Saatgut herstellen und damit ihre Felder bebauen. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden. Zwei Landwirte aus Niedersachsen und Bayern hatten geklagt, weil sie die von den Pflanzenzüchtern mit der zentralen Wahrnehmung ihrer Rechte beauftragte Gesellschaft als verbotenes Kartell sahen und Zahlungen verweigerten (Urteile vom 11.05.2004; Az.: KZR 37/02 und KZR 4/03).

Hintergrund
An Saatgut, das Landwirte für die Aussaat erwerben, besteht in der Regel ein Schutzrecht des Pflanzenzüchters nach europäischem oder deutschem Sortenschutzrecht, das ihm – ähnlich wie bei einem Patent – Ausschließlichkeitsrechte gewährt. Die gesetzliche Regelung sieht jedoch vor, dass der Landwirt das Vermehrungsmaterial, das er selbst aus dem Anbau geschützten Saatguts gewinnt, erneut für die Aussaat verwenden darf. Seit einigen Jahren gewähren die europäische Gemeinschaftssortenschutzverordnung und das deutsche Sortenschutzgesetz dem Sortenschutzinhaber für diesen Nachbau einen Anspruch auf angemessene Vergütung. Die Höhe dieser Vergütung soll nach dem Gesetz deutlich niedriger sein als die Lizenzgebühr, die die Pflanzenzüchter für die Herstellung ihres geschützten Saatguts durch einen Lizenznehmer verlangen. Das Gesetz sieht weiter vor, dass zwischen den berufsständischen Vereinigungen der Pflanzenzüchter und der Landwirte Vereinbarungen über die Angemessenheit dieser Vergütung geschlossen werden können; diese Vereinbarungen dürfen jedoch den Wettbewerb auf dem Saatgutsektor nicht ausschließen. 1996 schlossen der Bundesverband Deutscher Pflanzenzüchter und der Deutsche Bauernverband eine solche Vereinbarung, nach der die Nachbauvergütung 80 Prozent der üblichen Lizenzgebühr betragen soll.

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In einem Landpachtvertrag vereinbartes Kündigungsrecht

Ein in einem Landpachtvertrag vereinbartes Kündigungsrecht des Verpächters für den Fall, dass der Verpächter oder ein Mitglied seiner Familie beabsichtigt, die Pachtflächen selbst zu bewirtschaften, steht im Zweifel nur dem ursprünglichen Verpächter zu, nicht demjenigen, der bei Veräußerung der Pachtsache als neuer Eigentümer in das Pachtverhältnis eintritt.
(OLG Naumburg – 8.1.2004 2 U (Lw) 9/03)

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OLG Frankfurt a.M.: Sortenschutzinhaber muss Anhaltspunkte für Auskunftsverlangen darlegen

Der Auskunftsanspruch eines Inhabers pflanzlichen Sortenschutzes gegenüber Landwirten setzt Anhaltspunkte für den Nachbau voraus. Mit dieser Entscheidung hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main den Rahmen für den Rechtsschutz gegen Nachbauhandlungen umrissen. Der Berechtigte muss konkrete Anhaltspunkte für Nachbau darlegen (Urteil vom 29.3.2004, Az.: 6 U 25/00).

Regel nach nationalem und EU-Recht

Diese Regel gilt nach den Entscheidungsgründen sowohl beim gemeinschaftsrechtlichen als auch beim nationalen Sortenschutz. In den entschiedenen Verfahren hatte eine Vereinigung von Sortenschutzinhabern von den beklagten Landwirten pauschal Auskunft hinsichtlich aller geschützten Pflanzensorten verlangt, ohne konkrete Anhaltspunkte für Nachbauhandlungen vorzutragen. Zwar habe der Züchter oder Entdecker einer schutzfähigen Pflanzensorte ähnlich wie der Patentinhaber ein ausschließliches Recht gegenüber Dritten und dürfe diesen die Nutzung untersagen oder von der Zahlung von Lizenzgebühren abhängig machen. Der Sortenschutzinhaber sei auch allein berechtigt, Vermehrungsmaterial der geschützten Sorte zu erzeugen und in den Verkehr zu bringen.

Einschränkungen durch Landwirteprivileg

Allerdings erfahren diese Rechte laut der Entscheidung Einschränkungen durch das so genannte Landwirteprivileg. So darf ein Bauer etwa Erntegut einer bestimmten Sorte, das er im eigenen Betrieb gewonnen hat, zum Nachbau verwenden. Das Entgelt für den Inhaber des Sortenschutzes muss nach dem Sortenschutzgesetz deutlich unter den üblichen Lizenzgebühren liegen.

Anhaltspunkte aus Erwerb von Material

Der von den Klägern geltend gemachte Auskunftsanspruch setzt nach einem Urteil des EuGH in einem Vorabendscheidungsverfahren Anhaltspunkte dafür voraus, dass der Landwirt das Erzeugnis in seinem eigenen Betrieb verwendet oder verwenden wird. Solche Anhaltspunkte können nach dem Urteil der Erwerb von Vermehrungsmaterial und der Nachbau einer bestimmten Sorte vor der Vegetationsperiode sein, für die Auskunft verlangt wird.

Anspruch nur für die nachfolgende Zeit

Allerdings besteht ein Auskunftsanspruch nur für den Nachbau der konkreten Sorte, für die Anhaltspunkte dargelegt worden sind, nicht hinsichtlich aller geschützten Sorten. Außerdem bestehe ein solcher Auskunftsanspruch nur für den nachfolgenden Zeitraum. Der Rechteinhaber könne keine Auskunft über alle bisher schon angebauten Sorten verlangen.

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Eigentümer landwirtschaftlich nutzbarer Grundstücke müssen diese nicht unter Verlusten bewirtschaften

Eigentümer landwirtschaftlich nutzbarer Grundstücke sind nicht um jeden Preis zur Bewirtschaftung und Pflege dieser Grundstücke verpflichtet, sondern nur bis zur Grenze wirtschaftlicher Verluste. Das stellte der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim in einer kürzlich veröffentlichten Entscheidung klar und hat der Berufung eines Eigentümers von Wiesenhanggrundstücken zum Teil stattgegeben
Der Kläger war Eigentümer von Wiesengrundstücken im Schwarzwald, die sich in Höhenlagen von 500 bis 600 Metern mit zum Teil steilen Hangneigungen befanden. Er hatte diese Flächen bislang jährlich einmal mähen lassen und hierfür einen Zuschuss des Landes Baden-Württemberg erhalten. Nach Wegfall dieser Gelder beantragte der Kläger bei der Gemeinde, ihn von der Mähpflicht zu befreien. Diese gab dem Antrag nicht statt und verpflichtete ihn weiterhin, jeweils zum 15.09. alle Wiesen zu mähen. Die dagegen eingelegte Klage vor dem VG Freiburg blieb ohne Erfolg. Der VGH hat der Berufung hinsichtlich eines kleinen Teils des Grundeigentums des Klägers stattgegeben.
(VGH Mannheim Urteil vom 06.11.2003, Az.: 10 S 2619/00; rechtskräftig)

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Kürzungsbetrag nach § 9 Nr. 1 GewStG bei landwirtschaftlichen Unternehmen in den neuen Bundesländern

Der Kürzungsbetrag nach § 9 Nr. 1 GewStG ist bei landwirtschaftlichen Unternehmen in den neuen Bundesländern, soweit Pachtflächen betroffen sind, nur aus dem gekürzten Ersatzwirtschaftswert zu ermitteln. Das bedeutet, dass der Ersatzwirtschaftswert aufzuteilen ist in einen auszusondernden Bodenanteil und einen ansatzfähigen Anteil für Gebäude, stehende und umlaufende Betriebsmittel, die sich im Eigentum des landwirtschaftlichen Unternehmens befinden. Nur soweit der Ersatzwirtschaftswert auf letztere Gegenstände entfällt, kann er als Kürzungsbetrag abgesetzt werden.

(BFH, Urteil vom 15.5.2002 – IR 63/01 – FG Greifswald)

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Zur Frage der Zuteilungsfähigkeit

Für die Zuteilungsfähigkeit kommt es auf die Frage nicht an, ob ein Antrag auf Aufnahme in eine LPG gestellt worden ist, wenn der Antrag nicht vor dem 6. März 1990 gestellt werden konnte.
(BGH Urteil vom 16.1.2004, Az: V ZR 449/02)

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BMF hat Eckpunkte zum Entwurf des Landwirtschafts-Altschuldengesetzes vorgelegt

Am 30.1.2004 hat das Bundesfinanzministerium (BMF) ein mit dem Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft (BMVEL) abgestimmtes Eckpunkte-Papier zur Rechtsverordnung nach § 9 Abs.4 des Landwirtschafts-Altschuldengesetzes vorgelegt. Mit dem Eckpunkte-Papier soll betroffenen landwirtschaftlichen Unternehmen in den neuen Ländern geholfen werden, die Auswirkungen des Gesetzentwurfs besser beurteilen und die konkreten Vorbereitungen für eine Ablösung der landwirtschaftlichen Altschulden treffen zu können.

Die Ablösung ist freiwillig, setzt jedoch einen Antrag bei der jeweiligen Bank voraus. Die Antragsfrist läuft voraussichtlich im ersten Halbjahr 2005 aus. Zu den wesentlichen Grundsätzen des Ablöseverfahrens zählt die Bemessung des Ablösebetrages nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Kreditnehmers. Eine Ablösung kann nur dann zustande kommen, wenn der Kreditnehmer und die Gläubigerbank im Rahmen der gesetzlichen Regelungen und der hierzu erlassenen Rechtsverordnung Einvernehmen über die Höhe des Ablösebetrages erzielen.

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Entschädigungslose Enteignung von Bodenreformland unzulässig

Die entschädigungslose Enteignung von Grundbesitzern, die von der Bodenreform in der sowjetischen Besatzungszone 1945 profitierten, verstößt gegen die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK). Dies geht aus einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 22.01.2004 hervor. Danach waren die Enteignungen zugunsten der neuen Bundesländer wegen Verstoßes gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz rechtswidrig.
Im Rahmen der Bodenreform von 1945 wurden Großgrundbesitzer auf dem Gebiet der späteren DDR enteignet. Das Land wurde überwiegend an Landwirte und Flüchtlinge vergeben. Mit dem Modrow-Gesetz vom März 1990 hob die frei gewählte Volkskammer der DDR die Verfügungsbeschränkungen hinsichtlich des Bodenreformlandes auf. Die Besitzer erlangten hierdurch Volleigentum an den Grundstücken.
Durch das zweite Vermögensrechtsänderungsgesetz vom Juli 1992 wurden die Inhaber der Grundstücke entschädigungslos enteignet, soweit sie nicht vor dem Inkrafttreten des Modrow-Gesetzes bereits in Land- und Forstwirtschaft oder anderweitig in der Nahrungsmittelproduktion tätig waren.

Diese Enteignungen sind nach Auffassung des EGMR rechtswidrig, da sie gegen den Schutz des Eigentums in Art. 1 des Zusatzprotokolls Nr. 1 der EMRK verstoßen.

Der EGMR führt in seiner Entscheidung zwar aus, dass der bundesdeutsche Gesetzgeber nicht gehindert gewesen sei, den Begünstigten dieses Eigentum wieder zu nehmen, er hätte jedoch angemessene Entschädigungen vorsehen müssen. Es fehlt somit an einem Ausgleich zwischen den Interessen der Allgemeinheit und denen der Betroffenen. Die Eigentumsverbürgung der EMRK lässt eine entschädigungslose Enteignung nur zu, wenn diese durch außergewöhnliche Umstände gerechtfertigt ist. Der EGMR ist jedoch der Auffassung, dass selbst wenn solche Umstände im Zuge der Wiedervereinigung vorgelegen haben sollten, bei Enteignungen zugunsten des Staates aus Verhältnismäßigkeitsgründen dennoch eine Entschädigung zu zahlen sei.

Der EGMR deutete in seiner Entscheidung jedoch auch an, dass in Fällen, in denen die Enteignungen zugunsten von Landwirten stattgefunden hätten, eine andere Entscheidung angezeigt sein könnte. Diese Frage wurde vom EGMR aber mangels Entscheidungserheblichkeit für die konkreten Fälle offen gelassen.

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Teilkündigungen von Landpachtverträgen grundsätzlich unzulässig

Teilkündigungen von Landpachtverträgen sind grundsätzlich unzulässig. Ausnahmsweise kann eine Teilkündigung allerdings dann als zulässig angesehen werden, wenn die Parteien ein Teilkündigungsrecht vertraglich vereinbart haben oder die Kündigung einzelne von mehreren in einem Pachtvertrag zusammengefasste Gegenstände betrifft, die ohne wesentliche Nachteile für den Pächter aus dem Gesamtpachtverhältnis herausgelöst werden können.
(OLG Dresden, Urteil v. 12.12.2002 – U XV 1763/02)

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Meitverträge für Gastanks

Nach einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) dürfen Flüssiggashändler fremder Tanks nicht befüllen. Das meldet die Interessengemeinschaft der Schweinehalter Nord-Westdeutschland e.V. (ISN), Damme. Alle freien Händler müssen jetzt durch Einsicht in die Kaufverträge der Kunden sicherstellen, dass sich der Tank wirklich im Eigentum des Kunden befindet oder ob eine entsprechende andere Vertragsklausel die Fremdbefüllung zulässt.
Die ISN habe in Prozessen außerdem erreichen können, dass ein fünf- oder zehnjähriger Liefer- und Behältervertrag vom Kunden jederzeit – also auch vor Ablauf der fünf oder zehn Jahre – mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden kann, wenn die Laufzeit des Vertrages nicht ausgehandelt oder verhandelt worden ist. Dieses sei überwiegend der Fall.

Die ISN empfiehlt deshalb, einen eigenen Flüssiggastank zu kaufen. Auch die Wartung der Tanks übernehme die ISW ohne Liefervertrag. Eine Verpflichtung zum Gasbezug bei einem bestimmten Anbieter sei damit nicht verbunden. Vielmehr sei man bei einem eigenen Tank in der Lage, jederzeit die günstigen Angebote freier Flüssiggashändler zu nutzen.