Meitverträge für Gastanks

VonHagen Döhl

Meitverträge für Gastanks

Nach einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) dürfen Flüssiggashändler fremder Tanks nicht befüllen. Das meldet die Interessengemeinschaft der Schweinehalter Nord-Westdeutschland e.V. (ISN), Damme. Alle freien Händler müssen jetzt durch Einsicht in die Kaufverträge der Kunden sicherstellen, dass sich der Tank wirklich im Eigentum des Kunden befindet oder ob eine entsprechende andere Vertragsklausel die Fremdbefüllung zulässt.
Die ISN habe in Prozessen außerdem erreichen können, dass ein fünf- oder zehnjähriger Liefer- und Behältervertrag vom Kunden jederzeit – also auch vor Ablauf der fünf oder zehn Jahre – mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden kann, wenn die Laufzeit des Vertrages nicht ausgehandelt oder verhandelt worden ist. Dieses sei überwiegend der Fall.

Die ISN empfiehlt deshalb, einen eigenen Flüssiggastank zu kaufen. Auch die Wartung der Tanks übernehme die ISW ohne Liefervertrag. Eine Verpflichtung zum Gasbezug bei einem bestimmten Anbieter sei damit nicht verbunden. Vielmehr sei man bei einem eigenen Tank in der Lage, jederzeit die günstigen Angebote freier Flüssiggashändler zu nutzen.

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