1. Eine einstweilige Anordnung, betreffend eine vorläufige Unterbringungsmaßnahme, ist kein „Urteil in einer Rechtssache“ im Sinne des § 839 II S. 1 BGB.
2. Bei richterlichen Amtspflichtverletzungen außerhalb des Anwendungsbereichs des § 839 II S. 1 BGB ist der Verfassungsgrundsatz der richterlichen Unabhängigkeit zu beachten. Soweit in solchen Fällen im Amtshaftungsprozess darüber zu befinden ist, ob ein Richter bei der Rechtsanwendung und Gesetzesauslegung schuldhaft amtspflichtwidrig gehandelt hat, kann dem Richter in diesem Bereich ein Schuldvorwurf nur bei besonders groben Verstößen gemacht werden; inhaltlich läuft das auf eine Haftung für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit hinaus.
3. Einstweilige Anordnungen im Unterbringungsverfahren sind im Amtshaftungsprozess nicht uneingeschränkt auf ihre sachliche Richtigkeit, sondern nur daraufhin zu überprüfen, ob sie vertretbar sind.
(Nr. 956 BGH – BGB § 839 II S. 1; FGG § 70h –III. ZS, Urteil v. 3.7.2003 – III ZR 326/02 [OLG Thüringen])
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