Landwirte müssen Pflanzenzüchtern eine Vergütung zahlen, wenn sie aus geschützten Sorten selbst Saatgut herstellen und damit ihre Felder bebauen. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden. Zwei Landwirte aus Niedersachsen und Bayern hatten geklagt, weil sie die von den Pflanzenzüchtern mit der zentralen Wahrnehmung ihrer Rechte beauftragte Gesellschaft als verbotenes Kartell sahen und Zahlungen verweigerten (Urteile vom 11.05.2004; Az.: KZR 37/02 und KZR 4/03).
Hintergrund
An Saatgut, das Landwirte für die Aussaat erwerben, besteht in der Regel ein Schutzrecht des Pflanzenzüchters nach europäischem oder deutschem Sortenschutzrecht, das ihm – ähnlich wie bei einem Patent – Ausschließlichkeitsrechte gewährt. Die gesetzliche Regelung sieht jedoch vor, dass der Landwirt das Vermehrungsmaterial, das er selbst aus dem Anbau geschützten Saatguts gewinnt, erneut für die Aussaat verwenden darf. Seit einigen Jahren gewähren die europäische Gemeinschaftssortenschutzverordnung und das deutsche Sortenschutzgesetz dem Sortenschutzinhaber für diesen Nachbau einen Anspruch auf angemessene Vergütung. Die Höhe dieser Vergütung soll nach dem Gesetz deutlich niedriger sein als die Lizenzgebühr, die die Pflanzenzüchter für die Herstellung ihres geschützten Saatguts durch einen Lizenznehmer verlangen. Das Gesetz sieht weiter vor, dass zwischen den berufsständischen Vereinigungen der Pflanzenzüchter und der Landwirte Vereinbarungen über die Angemessenheit dieser Vergütung geschlossen werden können; diese Vereinbarungen dürfen jedoch den Wettbewerb auf dem Saatgutsektor nicht ausschließen. 1996 schlossen der Bundesverband Deutscher Pflanzenzüchter und der Deutsche Bauernverband eine solche Vereinbarung, nach der die Nachbauvergütung 80 Prozent der üblichen Lizenzgebühr betragen soll.
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