Teilkündigungen von Landpachtverträgen grundsätzlich unzulässig

VonHagen Döhl

Teilkündigungen von Landpachtverträgen grundsätzlich unzulässig

Teilkündigungen von Landpachtverträgen sind grundsätzlich unzulässig. Ausnahmsweise kann eine Teilkündigung allerdings dann als zulässig angesehen werden, wenn die Parteien ein Teilkündigungsrecht vertraglich vereinbart haben oder die Kündigung einzelne von mehreren in einem Pachtvertrag zusammengefasste Gegenstände betrifft, die ohne wesentliche Nachteile für den Pächter aus dem Gesamtpachtverhältnis herausgelöst werden können.
(OLG Dresden, Urteil v. 12.12.2002 – U XV 1763/02)

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