Gleicht ein Partner in einer Liebesbeziehung das überzogene Konto des anderen aus, so gibt er rein rechtlich ein Darlehen. Diese grundsätzliche Entscheidung traf das Koblenzer Oberlandesgericht. Anders ist es dem Urteil zufolge nur dann, wenn der begünstigte Partner beweisen kann, dass ihm das Geld geschenkt wurde
Das Gericht gab der Klage eines Bankangestellten statt. Der Mann hatte einer Frau, mit der er seit zwei Monaten eine Liebesbeziehung hatte, Mitte der 90- er Jahre rund 20.000 DM gegeben. Die Frau glich damit ihr überzogenes Girokonto aus. Als der Kläger später das Geld zurück verlangte, behauptete sie, er habe ihr das Geld geschenkt.
Das OLG ließ sich auf diese Darstellung nicht ein. Die Richter meinten vielmehr, die Rechtssprechung gehe davon aus, dass bei Geschäftsschulden eines Ehepartners oder eines Verlobten, die nicht im Zusammenhang mit der beabsichtigten Eheschließung stünden, finanzielle Hilfen des Partners rechtlich jeweils als Darlehen zu bewerten seien. Dies müsse erst recht für eine „noch junge Liebesbeziehung“ gelten.
(OLG Koblenz 11 U 1279/96)
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